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BSG, Beschluss vom 22.01.2008 - 13 R 144/07
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verletzung der Begründungspflicht einer Entscheidung als Verfahrensmangel
Wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat, so ist eine Entscheidung nicht schon dann nicht mit Gründen versehen. Selbst wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten, ist die Begründungspflicht nicht verletzt. Dabei gehört die Erörterung von Einzelfragen zur Verwertbarkeit von herangezogenen berufskundlichen Auskünften und ihrer Anwendbarkeit nicht zu dem unverzichtbaren Inhalt der Entscheidungsgründe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 08.02.2007 L 8 RJ 9/03 , SG Berlin 05.12.2002 S 30 RJ 424/01

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