Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verletzung der Begründungspflicht einer Entscheidung als Verfahrensmangel
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil, das seinen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit verneint hat.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt.
Er rügt einen Verfahrensfehler. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) habe unter Verstoß gegen §
547 Nr 6
Zivilprozessordnung iVm §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in einem nicht verzichtbaren Teil seiner Begründung iS des §
136 Abs
1 Nr
6 SGG sein Urteil nicht mit Gründen versehen. Denn es habe sich zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen auf "VME-Auskünfte"
gestützt, die in anderen Verfahren eingeholt worden seien. Das LSG nenne jedoch keine Gründe, warum der klägerische Vortrag
unbeachtlich sei, bei diesen Auskünften handele es sich um so genannte Verbandsauskünfte, die bezogen auf die jeweiligen Tätigkeitsfelder
relativ allgemein gehalten seien und sich nicht mit berufskundlichen Ermittlungen deckten. Das LSG gehe insoweit nicht auf
wesentliche Angriffs- bzw Verteidigungsmittel des Klägers ein, sondern begnüge sich mit der Einführung einer Antwort des VME
Berlin-Brandenburg vom 1.2.2007 auf die gerichtliche Anfrage vom 15.1.2007 zur beruflichen Qualifikation der Verbandsingenieure
Dr. J. und O.. Dies entspreche jedenfalls nicht repräsentativen Auskünften der zur jeweiligen Branche gehörenden Betriebe.
Darauf beruhe auch das Urteil.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht,
weil der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG muss der Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (vgl BSG vom 26.1.2006, SozR
4-1750 § 295 Nr 1 S 1 mwN). Hieran fehlt es. Denn bereits aus dem in der Beschwerdebegründung geschilderten Sachverhalt ergibt
sich, dass der gerügte Verfahrensfehler nicht vorliegt.
Der Kläger hat, wie dort dargestellt, einen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit geltend gemacht. Damit
war ua entscheidungserheblich, ob er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (alten Rechts)
oder für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (neuen Rechts) erfüllt. Im Rahmen
dieses Anspruchs kommt es ua darauf an, ob dem Anspruchsteller eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit, die er mit seinem
Leistungsvermögen verrichten kann, benannt werden kann. Insoweit hat das LSG, wie der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist,
die Tätigkeit als Verdrahtungs- bzw Montageelektriker herangezogen. Es hat sich dabei auch mit dem Einwand des Klägers auseinandergesetzt,
die Auskünfte der Sachverständigen seien überholt. Ferner hat es eine Antwort des VME Berlin-Brandenburg vom 1.2.2007 auf
die gerichtliche Anfrage vom 15.1.2007 zur beruflichen Qualifikation der Verbandsingenieure Dr. J. und O. in das Verfahren
eingeführt.
Der Kläger macht auf dieser Grundlage geltend, das LSG habe wesentliche Angriffs- bzw Verteidigungsmittel der Klägerseite
übergangen. Der Kläger habe im Verfahren vorgetragen, dass die in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Auskünfte in
mehrerlei Hinsicht unverwertbar seien.
Eine Entscheidung ist jedoch nicht schon dann im gerügten Sinne nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung
auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat (s
BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 mwN). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts
zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, falsch, oberflächlich
oder wenig überzeugend sein sollten (BSG vom 23.3.1999 - B 4 RA 165/98 B). Die Erörterung von Einzelfragen zur Verwertbarkeit der im angefochtenen Urteil herangezogenen berufskundlichen Auskünfte
und ihrer Anwendbarkeit auf den Kläger gehören nicht zu dem unverzichtbaren Inhalt der Entscheidungsgründe (§
136 Abs
1 Nr
6 SGG). Aus dem Urteil des LSG war jedenfalls ersichtlich, dass und warum das LSG die Auskünfte verwertet hat.
Fragen der Beweiswürdigung im Einzelnen sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG von vornherein unerheblich, weil nach der genannten Vorschrift der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung
des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie Beweiswürdigung) gestützt werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.