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BSG, Urteil vom 12.12.2006 - 13 R 33/06
Rückausgleichsanspruch des Verpflichteten aus einem Versorgungsausgleich
Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 VAHRG hat vordergründig die Fallgestaltung im Auge, dass die Rente des Verpflichteten erst nach dem Tode des Berechtigten beginnt. Er ist jedoch so zu verstehen, dass auch Rentenkürzungen vor diesem Zeitpunkt auszugleichen sind. Deshalb ist der Regelung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung grundrechtswidriger Belastungen des Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleichsanspruch auf eine einmalige Geldleistung geschaffen hat, mit dem die Folgen einer Rentenkürzung für die Vergangenheit ausgeglichen werden sollen. Der Verpflichtete soll so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er von Anfang an eine Kürzung der Rente infolge des Versorgungsausgleichs nicht hätte hinnehmen müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2007, 815, NZS 2007, 594
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 4 § 48 Abs. 4
,
VAHRG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 3. Senat - L 3 R 108/05 - 30.01.2006 , SG Köln 20.05.2005 S 6 RJ 139/04

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