Gründe:
I
Die Klägerin ist im Jahr 1954 geborenen und im Juni 1989 von Kasachstan nach Deutschland übergesiedelt. Sie hat sich über
ihren Ehemann (nach eigenen Angaben Diplom-Jurist) als Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10.11.2014 bzw 18.11.2014 an das
BSG gewandt und "Beschwerde/Strafanzeige wegen Urteil des LSG NRW Az. L 18 R 1146/13 vom 01.07.2014" erhoben. In dem genannten Urteil hat das LSG ihrer Klage gegen Bescheide zur Vormerkung rentenrechtlich bedeutsamer
Sachverhalte in ihrem Versicherungskonto hinsichtlich der zusätzlichen Berücksichtigung einzelner Zeiträume einer schulischen
Ausbildung nach Anerkenntnis der Beklagten stattgegeben; im Übrigen - soweit sich die Klägerin gegen einen Hinweis zu der
"nach derzeitiger Rechtslage" vorgesehenen Anwendung des Faktors 0,6 für die nach dem FRG vorgemerkten Zeiten gewandt hat - hat es ihre Berufung zurückgewiesen, da eine Klage gegen einen solchen Hinweis nicht statthaft
sei.
Mit ihrer Beschwerde trägt die Klägerin vor, ihrer Ansicht nach existiere in Deutschland keine rechtsstaatliche Justiz; auch
das BSG sei nur ein "Scheingericht" mit "Scheinrichtern" und eine "mit Nazis-Volksgerichtshöfen vergleichbare Verbrecherorganisation".
Die gesamte Beschwerde diene nur der Sammlung von Beweisen, um ihre Rechtsinteressen später bei Gerichten nicht erpressbarer
Drittländer - zB in Russland - durchzusetzen. Gegen
Grundgesetz und Völkerrecht verstoße insbesondere der Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG.
II
Der Senat deutet das Vorbringen der Klägerin sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
LSG, da nach dem Prozessrecht gegen die genannte Entscheidung nur dieser Rechtsbehelf in Betracht kommt (§
160a Abs
1 S 1
SGG).
Es kann hier offenbleiben, ob das mit Wendungen beleidigenden Charakters und Beschimpfungen durchsetzte Schreiben der Klägerin
von vornherein unbeachtlich ist (s hierzu BFHE 169, 100, 101 f; BFH/NV 1995, 244 Nr 257, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, Vor §
60 RdNr 13).
Jedenfalls ist die Beschwerde der Klägerin unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin kann,
worauf bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen wurde, die Beschwerde wirksam
nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte erheben (§
73 Abs
4 S 1 und 2
SGG). Dies ist trotz eines nochmaligen Hinweises in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 14.11.2014 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8.12.2014 nicht geschehen. Der Ehemann der Klägerin erfüllt nicht die
Anforderungen an einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 17.1.2013 (B 13 R 479/12 B - BeckRS 2013, 66142 RdNr 4) verwiesen, der ebenfalls die Klägerin betrifft.
Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand durchdringen, der in Verfahren vor dem BSG bestehende Vertretungszwang verstoße gegen die Verfassung oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Aus den Vorschriften der EMRK, die Mindestanforderungen für das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde festlegen (Art 6 und 13 EMRK), sowie aus dem
GG lässt sich kein Verbot des Vertretungszwangs vor Revisionsgerichten ableiten (vgl BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f; BVerfG [Kammer] SozR 3-1500 § 160a Nr 7; BSG vom 21.8.2003 - B 3 P 8/03 B - Juris RdNr 6; BSG vom 3.5.2011 - B 9 SB 21/11 B - Juris RdNr 3; BSG vom 26.7.2011 - B 13 R 232/11 B - BeckRS 2011, 75441 RdNr 3; s auch EGMR Urteil vom 10.5.2007, Az 76680/01, Juris RdNr 106 ff, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 EMRK, als "offensichtlich unbegründet").
Die Beschwerde ist nach alledem ohne Sachprüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.