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BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - 13 R 427/14
Vertretungszwang vor dem BSG Zweck des Vertretungszwangs und Verfassungskonformität
1. In Verfahren vor dem BSG (außer in Prozesskostenhilfeverfahren) müssen sich die Beteiligten durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 4 S. 1 und 2 SGG).
2. Dieser vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen und ggf. wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll.
3. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 30.10.2014 L 22 R 389/13 , SG Berlin S 9 R 4359/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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