Vertretungszwang vor dem BSG
Zweck des Vertretungszwangs und Verfassungskonformität
1. In Verfahren vor dem BSG (außer in Prozesskostenhilfeverfahren) müssen sich die Beteiligten durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen
(§
73 Abs.
4 S. 1 und 2
SGG).
2. Dieser vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient sowohl den Interessen des betroffenen
Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch
dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen
und ggf. wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll.
3. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des
Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2014, ihm zugestellt am
15.11.2014, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.12.2014 (Eingang am 15.12.2014) Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich darauf, dass er keinen Prozessbevollmächtigten bzw "Befürworter" benötige, weil die Sache eindeutig
und klar sei und es zudem nicht sein könne, dass es Gesetze gebe, die Unrecht zuließen, ohne dass man selbst etwas dagegen
tun könne.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist.
In Verfahren vor dem BSG (außer in Prozesskostenhilfeverfahren) müssen sich die Beteiligten durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen
(§
73 Abs
4 S 1 und 2
SGG). Dieser vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient sowohl den Interessen des betroffenen
Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch
dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen
und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des
Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f; BVerfG [Kammer] SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; s auch EGMR Urteil vom 10.5.2007, Az 76680/01, Juris RdNr 106 ff, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 EMRK, als "offensichtlich unbegründet").
Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel entspricht diesem Formerfordernis nicht. Es ist deshalb durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne inhaltliche Prüfung seines Vorbringens als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG), zumal der Kläger auf der Grundlage seiner unzutreffenden Ansicht, der Vertretungszwang gelte für ihn nicht, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.