Gründe:
I
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 18.11.2014 einen Anspruch der im Jahr 1961 geborenen Klägerin auf Aufhebung des
Vormerkungsbescheids vom 1.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2011 sowie auf Neuberechnung ihrer Rentenrechte
und Anwartschaften verneint.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 26.11.2014 zugestellte LSG-Urteil zunächst gegenüber dem LSG Einwendungen erhoben und auf
Nachfrage mit Telefax vom 10.12.2014 erklärt, diese seien als Rechtsmittel zu behandeln. Das LSG hat daraufhin die Schreiben
der Klägerin dem BSG zugeleitet, wo sie am 16.12.2014 eingegangen sind. Auf einen Hinweis der Geschäftsstelle des BSG vom 17.12.2014 zur genauen Beachtung der Rechtsmittelbelehrung hat die Klägerin mit Telefax vom 27.12.2014 (beim BSG eingegangen am Sonntag, dem 28.12.2014 um 0:03 Uhr) beantragt, ihr eine Fachanwaltskanzlei für Sozial- und Rentenrecht beizuordnen,
da sie in Baden-Württemberg keine Kanzlei finde.
II
Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2014 einen
sog "Notanwalt" beizuordnen, ist abzulehnen.
Nach §
202 S 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit in einem Verfahren eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen
Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner
Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos
erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht vollständig erfüllt. Zwar ist für das Verfahren der Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem von der Klägerin angegriffenen LSG-Urteil - dem gemäß §
160a SGG hier allein statthaften Rechtsmittel - eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte
vorgeschrieben (§
73 Abs
4 S 2
SGG). Die Klägerin hat aber nicht ausreichend dargelegt, dass es ihr nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose
Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden
(BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - Juris RdNr 3). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls
eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - Juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - Juris RdNr 2). Der pauschale, durch keinerlei Unterlagen belegte
Hinweis der Klägerin im Schreiben vom 27.12.2014, dass sie "in Baden-Württemberg keine Kanzlei finde", genügt hierfür nicht.
Die von der Klägerin im Telefax vom 29.12.2014 (Eingang beim BSG um 23:49 Uhr) beantragte Fristverlängerung von mindestens 14 Tagen zur Ergänzung ihres Vortrags kann nicht gewährt werden.
Eine solche Fristverlängerung kommt gemäß §
65 SGG nur bei richterlichen Fristen in Betracht, also bei solchen Fristen, die der Richter aufgrund von Vorschriften des Prozessrechts
nach seinem Ermessen bestimmen kann. Die in §
160a Abs
1 S 2
SGG festgelegte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, bis zu deren Ablauf gegebenenfalls auch ein hinreichend substantiierter
Antrag auf Beiordnung eines "Notanwalts" eingegangen sein muss, ist keine nach Ermessen des Richters abänderbare, sondern
vielmehr eine gesetzlich zwingende Verfahrensfrist. Insoweit kommt lediglich gemäß §
67 SGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten.
Die von ihr vorgetragenen Umstände - sie sei "mit den Dingen völlig überfordert" gewesen, weil sie am 24.12.2014 schon wieder
einen "PFÜB" der Landesoberkasse erhalten habe - sind jedoch nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden zu belegen. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge der von ihr angeführten belastenden Umstände auch noch unmittelbar vor Fristablauf
am 29.12.2014 krankheitsbedingt zu sachgerechtem Vortrag unfähig gewesen sein könnte. Ihr Schriftsatz vom 27.12.2014 mit detaillierten
Ausführungen (samt Rechtsprechungszitaten) im Umfang von drei Seiten belegt vielmehr das Gegenteil.
2. Die von der Klägerin persönlich sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom
18.11.2014 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form
eingelegt worden ist. Nach §
73 Abs
4 SGG muss die Beschwerdeschrift von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils
ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG, da die Klägerin in diesem von ihr als Versicherte betriebenen Verfahren zu dem nach §
183 S 1
SGG kostenprivilegierten Personenkreis gehört.