Gründe:
I. Streitig ist ein Anspruch auf höhere Altersrente (AlR) wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund Zusammentreffens
von Zeiten wegen Kindererziehung mit freiwilligen Beiträgen bzw hilfsweise auf anteilige Erstattung von freiwilligen Beiträgen.
Die 1937 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten auf ihren Antrag von Mai 2000 ab 1. September 2000 Altersrente für langjährig
Versicherte (Bescheid vom 25. Mai 2000). In dem dem Bescheid zugrunde liegenden Versicherungsverlauf sind für die Zeit von
Dezember 1969 bis einschließlich Februar 1975 freiwillige Beiträge ausgewiesen, in der Zeit von Dezember 1969 bis September
1970 und von April 1972 bis März 1975 daneben auch Pflichtbeiträge wegen Kindererziehungszeiten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
begehrte die Klägerin mit einem im Dezember 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben, die durch Zusammentreffen mit
Zeiten wegen Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden und daher nicht voll zur Anrechnung kommenden freiwilligen
Beiträge auf beitragsfreie Folgejahre in ihrem Versicherungsverlauf zu verschieben oder zu erstatten. Die Beklagte teilte
der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mit, dass eine Verschiebung bzw Erstattung der betroffenen Beiträge nicht möglich
sei, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2001 unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zurück.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage, "freiwillige Versicherungsbeiträge, die in Verbindung mit Pflichtversicherungsbeiträgen
aus Kindererziehungszeiten die Versicherungshöchstgrenze überschreiten, auf einen späteren Zeitpunkt ohne Beitragszeiten zu
übertragen oder an die Klägerin zurückzuzahlen" abgewiesen (Urteil vom 10. Februar 2004). Das Bayerische Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet:
Die freiwilligen Beiträge seien seinerzeit gemäß § 1233 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) für Zeiträume, in denen keine Versicherungspflicht bestanden habe, wirksam entrichtet worden. Sie könnten nunmehr weder
von der Beklagten beanstandet noch auf Antrag der Klägerin anderen Zeiträumen zugeordnet werden. Dies gelte auch für die in
der Berufung hilfsweise beantragte Verschiebung von mit freiwilligen Beiträgen zusammenfallenden Pflichtbeiträgen für Kindererziehung.
Ebenso wenig komme eine Erstattung der mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung zusammentreffenden freiwilligen Beiträge in
Betracht. Die Erstattung von wirksam entrichteten Beiträgen sei nach §
210 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VI) lediglich unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen, die die Klägerin nicht erfülle. Dieses Ergebnis sei auch nicht verfassungswidrig.
Es liege bereits kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition der Klägerin vor. Geschützt seien durch Art
14 Abs
1 des Grundgesetzes (
GG) Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus der jeweiligen
Gesetzeslage ergeben. Durch die vom Gesetzgeber neu geschaffene zusätzliche Anrechnung von Entgeltpunkten (EP) für Zeiten
der Kindererziehung werde nicht in die Rechtsposition eingegriffen, die die Klägerin durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge
bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits erworben habe. Es komme lediglich zu einer additiven Anrechnung von EP für die
Zeiten der Kindererziehung, wenn auch begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Diese Ausgestaltung der Höchstwerte sei
nicht verfassungswidrig. Aus denselben Gründen habe der Gesetzgeber keine Regelung schaffen müssen, die im Falle des Zusammentreffens
von fiktiven Pflichtbeiträgen für Kindererziehung mit sonstigen beitragsbelasteten Zeiten einen Ausgleich für die nicht zum
Tragen kommenden, die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Werte vorsehe. Art
6 Abs
1 GG scheide als Prüfungsmaßstab bereits deshalb aus, weil sich aus der darin getroffenen Wertentscheidung zu Gunsten von Ehe
und Familie iVm dem Sozialstaatsprinzip lediglich die allgemeine Pflicht des Staats zu einem Familienlastenausgleich ergebe,
nicht aber eine konkrete Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen
sei. Auch ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG liege nicht vor. Eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Versicherten, bei denen Pflichtbeitragszeiten für
Kindererziehung neben eigener Beitragsleistung in vollem Umfang zum Tragen kämen, sei nicht zu erkennen. Die in §
70 Abs
2 SGB VI getroffene Neuregelung der additiven Bewertung von Beitragszeiten und zeitgleich zurückgelegten Zeiten wegen Kindererziehung
bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, mit der der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) Rechnung getragen habe, halte sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insbesondere sei daneben keine Erstattungsmöglichkeit
für nicht zum Tragen gekommene Beiträge erforderlich.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß einen Verstoß gegen Art
3,
6,
14 und
20 GG. Sie meint, die Deckelung ihrer freiwilligen Beiträge durch die Beitragsbemessungsgrenze bzw die Unmöglichkeit des Verschiebens
bzw Erstattens ihrer freiwilligen Beiträge sei nicht mit Art
6 Abs
1 GG iVm Art
3 Abs
1 GG vereinbar. Denn Versicherte, die während der ersten Lebensphase ihrer Kinder hohe freiwillige Beiträge gezahlt hätten, würden
benachteiligt. Die Beitragsbemessungsgrenze mit ihrer Begrenzung der Entgeltpunkte nach Anlage 2b zum
SGB VI könne in dieser Allgemeinheit nicht als verfassungsgemäß angesehen werden. In ihrem (der Klägerin) Fall werde die beabsichtigte
zusätzliche Versorgung durch Zahlung freiwilliger Beiträge jedenfalls oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entwertet, ohne
dass dies vorgesehen gewesen sei oder hätte vorhergesehen werden können, so dass insofern auch eine relevante Verletzung des
Art
14 Abs
1 GG vorliege. Im Übrigen genieße sie Vertrauensschutz. Sie habe über fünf Jahre freiwillige Beiträge im Vertrauen auf die gesetzliche
Rentenversicherung einbezahlt, damit diese bei der Rentenhöhe vollständig berücksichtigt würden. Andernfalls müssten die nicht
berücksichtigten freiwilligen Beitragsanteile erstattet oder auf beitragsfreie Zeiten verschoben werden. Der Gesetzgeber habe
sich angesichts der Bedenken des BVerfG für eine so genannte additive Lösung entschieden. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung
der freiwilligen Beitragsanteile liege eine Gesetzeslücke vor, die entsprechend ausgefüllt werden müsse. Eine solche Möglichkeit
sei zB die Verschiebung dieser Beitragsanteile.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.
Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 25. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17. September 2001 sowie der anschließenden Neuberechnungsbescheide zu verurteilen, ihr ab 1. September 2000 höhere Altersrente
zu gewähren und hierbei die Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, die mit Entgeltpunkten für Kindererziehung in den Zeiträumen
vom 1. Dezember 1969 bis 30. September 1970 und vom 1. April 1972 bis 31. März 1975 zusammenfallen, unbegrenzt zu berücksichtigen
oder die freiwilligen Beitragsanteile, die bei Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu einer höheren Rente führen,
auf einen späteren Versicherungszeitraum ohne Beitragszeiten zu übertragen,
hilfsweise,
ihr ihre freiwilligen Beitragsanteile in diesen Zeiträumen, soweit sie nicht zu einer höheren Rente führen, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter
Außerachtlassung der Beitragsbemessungsgrenze (vgl unten 1) oder aufgrund Verschiebung der freiwilligen Beitragsteile, die
nicht zu einer höheren Rente führen, auf spätere unbelegte Versicherungszeiten (vgl unten 2). Die Klägerin hat auch keinen
Anspruch auf Erstattung der freiwilligen Beitragsanteile, die nicht zu einer höheren Rente führen (vgl unten 3). Die maßgeblichen
Regelungen sind nicht verfassungswidrig (vgl unten 4). Der Klägerin steht insbesondere kein Anspruch zu, dass die für die
Rentenhöhe nicht zum Tragen kommenden Beitragsteile auf andere Weise berücksichtigt werden (vgl unten 5).
Streitgegenstand des Hauptantrags ist ausschließlich, ob der Klägerin deswegen höhere Rente zusteht, weil sie für bestimmte
bereits mit hohen freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten die additive Wirkung der Pflichtbeiträge für Kindererziehung wegen
Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht ausschöpfen kann. Sie meint, ihr stehe für jene Zeiten die unbegrenzte Anrechnung
der EP zu oder aber ein Anspruch auf Verschiebung der in diesen Zeiträumen entrichteten freiwilligen Beitragsanteile, die
nicht zu einer höheren Rente führen, auf spätere beitragsfreie Zeiten. Sie wendet sich nicht allgemein gegen die Festsetzung
der Rentenhöhe. Sie hat damit den Streitgegenstand zulässig eingegrenzt.
Aus der Rentenberechnung in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2000, den das LSG ausdrücklich in Bezug nimmt, ergibt sich,
dass die Kindererziehungszeiten in einzelnen (18) Monaten (Januar bis September 1970, April bis Dezember 1972) in vollem Umfang
nicht berücksichtigt werden, dass jedoch in größerem Umfang (27 Monate: Dezember 1969, Januar bis Dezember 1973, Januar bis
Dezember 1974, Januar und Februar 1975) die Beiträge für Kindererziehung neben den freiwilligen Beiträgen noch teilweise zu
Buche schlagen; voll angerechnet werden Beiträge für Kindererziehung für drei Monate (Oktober und November 1969, März 1975).
1) Ein Anspruch auf höhere AlR unter unbegrenzter - die Beitragsbemessungsgrenze übersteigender - Berücksichtigung der freiwilligen
Beiträge sowie der Pflichtbeiträge für die Kindererziehung in den og Zeiträumen besteht nicht.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich für die Klägerin gemäß §
63 Abs
6, §
64 Nr
1 SGB VI, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert
mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach §
70 Abs
2 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 EP (Satz 1). EP für Kindererziehungszeiten sind auch EP, die
für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die EP für sonstige Beitragszeiten um 0,0833
erhöht werden, höchstens um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b (Satz 2).
Nach diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Beklagte im Ergebnis in den angegriffenen Bescheiden verfahren. Hierüber besteht
auch unter den Beteiligen kein Streit. Die Beklagte hat die EP beim Zusammentreffen von freiwilligen Beitragszeiten mit Zeiten
wegen Kindererziehung zutreffend ermittelt. Sie ist bei der Ermittlung der EP zunächst von den Beitragszeiten aufgrund freiwilliger
Beiträge ausgegangen und hat dann die Beitragszeiten wegen Kindererziehung nur bis zur den Höchstwerten der Anlage 2b zum
SGB VI hinzugerechnet, dh übersteigende EP unberücksichtigt gelassen. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zT
nicht nur pro Kalendermonat (vgl §
70 Abs
2 Satz 1
SGB VI), sondern (evtl aus EDV-technischen Gründen) teilweise ebenfalls für bestimmte längere zusammenhängende Zeitabschnitte vorgenommen
hat, denn auch insoweit sind für jeden Kalendermonat die jährlichen Höchstwerte an EP der Anlage 2b durch anteilige monatliche
Berechnung maßgebend geblieben (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 10).
2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus sonstigen Gründen auf höhere AlR. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch
auf Verschiebung der nicht berücksichtigten freiwilligen Beitragsanteile auf spätere beitragsfreie Versicherungszeiten besteht
nicht. Die materiellen Vorschriften des
SGB VI sehen einen solchen Anspruch nicht vor.
Die Klägerin hat im Revisionsverfahren nicht - wie noch im Berufungsverfahren - die Verschiebung von nicht berücksichtigten
Pflichtbeitragsanteilen wegen Kindererziehung auf spätere nicht belegte Beitragszeiten beantragt - was im Erfolgsfall der
oben angesprochenen Verschiebung der nicht berücksichtigten freiwilligen Beitragsanteile entspräche. Der Senat weist insoweit
darauf hin, dass ein solches Begehren ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass auch
für einen solchen Anspruch die Rechtsgrundlage fehlt. Insbesondere ist §
56 Abs
5 SGB VI nicht einschlägig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift verlängert die Erziehung mehrerer Kinder den Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit
anzurechnen ist. Diese Regelung betrifft allein die Folgen einer Konkurrenz mehrerer auf denselben Zeitraum entfallende Kindererziehungszeiten.
Eine Rechtsfolge bei Vorliegen sonstiger Zeiten (zB Beitragszeiten) ist dort hingegen nicht vorgesehen.
Ein Anlass, die Vorschrift des §
56 Abs
5 SGB VI in erweiternder Auslegung oder entsprechender Anwendung zur Rechtsgrundlage für weitere Verlagerungen der Kindererziehungszeit
zu machen, besteht nicht. Immerhin hatte der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 1996 Gelegenheit gegeben, die Kindererziehungszeiten
vor dem 1. Januar 1986 auf den Vater zu verschieben (vgl zuletzt §
249 Abs
6 Satz 1
SGB VI idF von Art 1 Nr 8 Buchst a aa des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993, BGBl I 1038; aufgehoben bzw neugefasst durch das
Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2998, mit Wirkung ab 1. Januar 1998, vgl Art 1 Nr 86, Art 33 Abs 10).
Auch aus dieser zeitlichen Begrenzung ist zu schließen, dass keine weiteren Dispositionsmöglichkeiten bestehen sollten als
ausdrücklich gesetzlich geregelt.
3) Zu Recht hat das LSG auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der freiwilligen
Beitragsteile, soweit sie nicht zu einer Erhöhung der Rente führen, verneint.
Der Hilfsantrag war zulässig, weil auch insoweit ein ablehnender Verwaltungsakt der Beklagten und ein abgeschlossenes Vorverfahren
vorlag. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2001 ist als Ablehnungsbescheid zu werten. Die Klägerin hat zwar erst während
des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2000 mit einem im Dezember 2000 bei der Beklagten
eingegangenen Schreiben hilfsweise die anteilige Beitragserstattung beantragt. Hierauf hat ihr die Beklagte (nicht die Widerspruchsbehörde)
mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mitgeteilt, dass eine Rückzahlung der Beiträge nicht erfolgen könne. Auch wenn das Schreiben
nicht in die übliche Form eines Bescheides gekleidet war und die Beklagte insbesondere nicht den Begriff "Bescheid" verwendet
hat, handelt es sich dabei inhaltlich um einen (ablehnenden) Verwaltungsakt. Denn die Beklagte hat ausreichend zu erkennen
gegeben, dass sie eine Entscheidung in der Sache treffen wolle, nämlich dass der Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung
abgelehnt werde (im Unterschied zu dem vom 4. Senat am 18. Mai 2006 entschiedenen Fall - B 4 RA 36/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, in dem der Anspruch auf Beitragserstattung erstmals im Widerspruchsbescheid
abgelehnt worden war). Die Entscheidung war auch nicht bedingt, weil die Beklagte gleichzeitig zu erkennen gegeben hat, dass
sie dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze bzw
auf Verschiebung der Beiträge nicht stattgeben wolle und auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf anteilige Beitragserstattung
ablehnen möchte. Unerheblich ist, dass das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Letzteres hatte nur Bedeutung
für die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist (Jahresfrist). Der Bescheid vom 8. Februar 2001 wurde (entsprechend § 86 des Sozialgerichtsgesetzes
[SGG]) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 25. Juni 2000; das Vorverfahren wurde mit dem
Widerspruchsbescheid vom 17. September 2001 abgeschlossen, der in seinen Gründen ausdrücklich auf das Schreiben vom 8. Februar
2001 Bezug nimmt.
Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht jedoch nicht. Die freiwilligen Beiträge in den og Zeiträumen wurden gemäß dem
damals maßgeblichen § 1233
RVO wirksam entrichtet. Als Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte Beitragserstattung kommt nunmehr nur §
210 SGB VI in Frage. Die Voraussetzungen nach Abs
1 der Vorschrift (insbesondere Wegfall der Versicherungspflicht bzw Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit) erfüllt die Klägerin
offenkundig nicht. In Abs 6 Satz 1 der Vorschrift ist zudem vorgesehen, dass eine Erstattung, bezogen auf einzelne Beitragszeiten
oder Teile der Beiträge, nicht möglich ist. Außerdem käme eine solche für die streitigen Zeiten vorliegend auch schon deshalb
nicht in Betracht, weil die Klägerin bereits Rente bezieht und damit Leistungen aus der Versicherung bezogen hat (vgl Abs
5 der Vorschrift). Angesichts dieser klaren und abschließenden Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Gesetzeslücke.
Für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als Grundlage für die geltend gemachte Beitragserstattung fehlt
jeder Anhalt.
4) Die angegriffenen Regelungen sind nicht verfassungswidrig. Das Verfahren war insoweit nicht gemäß Art
100 Abs
1 GG auszusetzen, um die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Die Begrenzung der EP auf die Beitragsbemessungsgrenze (§§
157,
159,
260 SGB VI) verlangt auch in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Verfassung wegen nach einer Ausnahmeregelung. Der 4. Senat des BSG
hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass nicht aufgrund Verfassungsrechts eine höhere Rentenzahlung zusteht, wenn
für bestimmte Monate die berücksichtigten Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten sowie die für dieselben Monate entrichteten
Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung bzw die entrichteten freiwilligen Beiträge "additiv" die (monatliche) Beitragsbemessungsgrenze
überschreiten (Urteile vom 17. Dezember 2002, SozR 3-2600 § 70 Nr 6; vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R - und Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, letzteres zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der erkennende Senat schließt sich dem aufgrund eigener
Prüfung im Ergebnis an.
Insbesondere die Regelung des §
70 Abs
2 SGB VI, nach deren Wortlaut die EP für sonstige Beitragszeiten beim Vorliegen von Kindererziehungszeiten um einen bestimmten Wert
erhöht werden, dies aber auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wird, ist nicht verfassungswidrig.
Sie verstößt nicht gegen Art
14 Abs
1 GG. In eine Rentenanwartschaft der Klägerin wird nicht unzulässig eingegriffen. Auch soweit sie bei Zusammentreffen mit sonstigen
Beiträgen additiv - bis zur Beitragsbemessungsgrenze - hinzugerechnet werden, ist für die Nichtberücksichtigung der EP oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze letztlich nicht erheblich, ob EP für Kindererziehungszeiten oder für freiwillige Beiträge zugrunde
liegen. Nach §
70 Abs
2 Satz 2
SGB VI sind EP für Kindererziehungszeiten auch EP, die dadurch ermittelt werden, dass EP für sonstige Beitragszeiten um den Wert
der EP für Kindererziehungszeiten erhöht werden. Hierdurch wird jedoch nicht vorgegeben, welcher EP-Anteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
gekürzt wird.
Bereits der zeitliche Ablauf (Entrichtung der freiwilligen Beiträge zwischen 1969 und 1975, Einfügung des §
70 Abs
2 Satz 2
SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2998) legt jedoch nahe, für die verfassungsrechtliche Beurteilung
die Begrenzung als eine solche der Bewertung der Kindererziehungszeiten zu verstehen. Damit aber greift sie nicht in eine
durch Art
14 Abs
1 GG geschützte Rechtsposition ein; denn der Gesetzgeber hat diese Rechtsposition von vornherein mit dieser Begrenzung geschaffen
(vgl BVerfGE 87,1, 42; 94, 242, 258). Überdies trägt der Steuerzahler und nicht der Versicherte die Beiträge für Kindererziehungszeiten
(vgl VerbandsKomm, §
157 SGB VI Anm 3.3).
Keine andere verfassungsrechtliche Bewertung ergäbe sich, wenn der Gesetzgeber einen "Vorrang" der Beiträge für Kindererziehungszeiten
dergestalt ausdrücklich geregelt hätte, dass diese bei kumulativem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze den Vorrang
hätten und somit die freiwilligen Beiträge (oder Pflichtbeiträge aufgrund Beschäftigung) gekürzt würden. Denn allein ein derartiges
Vorgehen des Gesetzgebers, das auf das Berechnungsergebnis keinen Einfluss hätte ("keine justitiable Norm des Außenrechts":
BSG 4. Senat vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R, RdNr 18), vermag keine Verfassungswidrigkeit einer Regelung zu begründen, deren Ergebnis sich verfassungskonform mit einer
anderen Berechnungsweise erzielen ließe. Eine Entwertung der vor Einführung der Kindererziehungszeiten einbezahlten Beiträge
liegt in der Regelung nicht - ebenso wenig wie Einkommen oder Vermögen dadurch entwertet werden, dass bestimmte Sozialleistungen
nur Einkommens- oder Vermögenslosen gewährt werden.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin verletzt §
70 Abs
2 Satz 2
SGB VI auch nicht Art
6 Abs
1 GG iVm Art
3 GG. Nach Art
6 Abs
1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Zu Recht ist bereits das LSG davon ausgegangen, dass sich
aus der in Art
6 Abs
1 GG getroffenen Wertentscheidung zugunsten von Ehe und Familie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lediglich eine allgemeine
Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ergibt, nicht aber eine konkrete Entscheidung darüber, in welchem Umfang
und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; vielmehr besteht insoweit grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Auch der 12. Senat des BSG hat unter eingehender Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG
darauf hingewiesen (Urteil vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 20/04 R, RdNr
49 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), dass Art
6 Abs
1 GG den Gesetzgeber weder verpflichtet, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen
zu entlasten, noch ihn dazu zwingt, Familien - ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit
und des Gleichgewichts des Ganzen - zu fördern.
Art
6 Abs
4 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus. Aus dieser Norm können für Sachverhalte, die - wie hier - nicht allein Mütter betreffen,
keine besonderen Rechte hergeleitet werden (BVerfGE 87, 1, 41; 94, 241, 259).
Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht gegen Art
3 Abs
1 GG, auch unter Berücksichtigung des Art
6 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 110, 412, 431 mwN). Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln,
ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art
6 Abs
1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 103, 242, 258).
Gleichwohl sind die genannten Grundrechte nicht verletzt durch die unterschiedliche Wirkung der Beitragsbemessungsgrenze einerseits
bei der Fallgruppe der Klägerin, andererseits bei solchen Personen, die die Beitragsbemessungsgrenze durch Arbeitsentgelt
oder aber zu hohe freiwillige Beiträge überschreiten. Es ist zwar zuzugeben, dass in den beiden letztgenannten Fällen im Regelfall
keine Beiträge unnütz bleiben: Sie werden vielmehr entweder von vornherein entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet
oder die zu hohen Anteile werden zeitnah beanstandet und erstattet (hierzu Lenze jurisPR-SozR 22/2006 Anm 3 in Auseinandersetzung
mit BSG 4. Senat vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R, RdNr 21 ff); demgegenüber weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie, rückblickend betrachtet, nur erheblich geringere
freiwillige Beiträge hätte entrichten müssen, um die Beitragsbemessungsgrenze (mit Hilfe der Beiträge für Kindererziehungszeiten)
auszuschöpfen.
Hierin liegt jedoch schon deshalb keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht
verpflichtet war, Kindererziehungszeiten rentenversicherungsrechtlich so zu behandeln, dass sich für den begünstigten Personenkreis
auch jeweils eine effektive Rentenerhöhung entsprechend 0,0833 EP pro Beitragsmonat ergibt. Vielmehr konnte er sich damit
begnügen, die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen
Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten.
Das BVerfG hat es in seinem Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5), das schließlich zur "additiven" Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und sonstigen Beiträgen
führte, zwar als verfassungswidrig angesehen, dass bei denjenigen Versicherten überhaupt keine Kindererziehungszeiten angerechnet
wurden, die (nach damaligem Recht) in den fraglichen Zeiten bereits Beiträge nach zumindest 75 % des Durchschnittseinkommens
(75 Werteinheiten/Jahr, heute: 0,75 EP/Jahr) entrichtet hatten. Damals hatte das BVerfG nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass
der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten sei, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu
berücksichtigen, sondern dass ihm vielmehr mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
die Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken
in der Rentenbiographie hinterlässt (BVerfGE 94, 241, 260 ff = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Dann aber kann jedenfalls aufgrund dieser Entscheidung nicht behauptet werden, dass,
wenn sich der Gesetzgeber in der Tat für die additive Lösung entschieden hat, er verpflichtet sei, diese auch über die Beitragsbemessungsgrenze
hinaus durchzuhalten. Der Gesetzgeber hat im Ergebnis die vom BVerfG als verfassungswidrig verworfene Lösung "Kindererziehungsbeiträge
entsprechen einem Wert von 75 % des Durchschnittseinkommens und stocken bereits vorhandene Beiträge höchstens bis zu diesem
Wert auf" durch die weitaus großzügigere Lösung "Kindererziehungsbeiträge entsprechen dem Wert des Durchschnittseinkommens
und stocken bereits vorhandene Beiträge, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, auf" ersetzt. Gerade im Vergleich beider
Lösungen zeigt sich, dass die nunmehr bestehende Rechtslage sachgerecht ist.
Aus den oben angesprochenen "sozialfürsorgerischen" Motiven lässt sich jedenfalls eine zusätzliche, über den Rentenhöchstwert
hinausgehende Anrechnung nicht begründen (so auch Lenze, JurisPR-SozR 22/2006 Anm 3 zum Urteil des 4. Senats vom 18. Mai 2006).
Im Gegensatz dazu wird zwar auch die Meinung vertreten (Lenze aaO), die rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehung sei
keine fürsorgerische staatliche Leistung mit einem entsprechend weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sondern die
Kindererziehung selbst sei eine genuine Leistung, auf die die staatlichen Umlageverfahren für ihre Weiterexistenz ebenso angewiesen
seien wie auf die monatliche Beitragszahlung der Versicherten (Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG zur Pflegeversicherung
vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 sowie auf das sog Trümmerfrauenurteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 3. April 2001 zwar ausgeführt
hat, es werde zu prüfen sein, ob die Grundsätze dieses Urteils (zum "generativen Beitrag") "auch für andere Zweige der Sozialversicherung
Bedeutung haben" (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Hiervon ist das BVerfG inzwischen jedoch wieder abgerückt. In seinem Beschluss vom 9. Dezember
2003 (BVerfGE 109, 96, 127 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 zur Alterssicherung der Landwirte) hat es die eigenständige Berücksichtigung eines generativen
Beitrags in der Rentenversicherung nicht für verfassungsrechtlich geboten erachtet; es hat insoweit ua darauf hingewiesen,
dass die Erziehungsleistung bei der Alterssicherung im Rahmen der Rentenversicherung nicht völlig unberücksichtigt bleibe,
sich zB bereits ua rechtsbegründend (wie bei der Wartezeit gemäß §
56 Abs
1 SGB VI) auswirke.
Auch im Übrigen ist die Benachteiligung der Kindererziehenden in der Alterssicherung gemäß den Vorgaben des BVerfG bereits
mehrfach abgebaut worden; verschiedene Rentenreformen haben den "Familienlastenausgleich" iS der Vorgaben des BVerfG ausgeweitet
(vgl näher zB Ruland, MittLVA Oberfranken 2001, 699, 705). Dieser beschränkt sich nicht in der Anrechnung von Kindererziehungszeiten;
insgesamt ergeben sich nunmehr wegen Kindern erhebliche zusätzliche Rentenansprüche (nach VerbandsKomm §
157 SGB VI Anm 3.3, S 6, Stand 2003, rund EUR 190 im Monat für das erste Kind, Wert für 2002). In diesem Zusammenhang ist insbesondere
auch zB auf die Höherbewertung von Beitragszeiten hinzuweisen, die Eltern begünstigt, die während der ersten zehn Lebensjahre
des Kindes - also während der Berücksichtigungszeiten (§
57 SGB VI) wegen Kindererziehung erwerbstätig sind und nur unterdurchschnittlich verdienen; die in dieser Zeit erzielten Entgelte werden
- für Zeiten ab 1992 - bei der Rentenberechnung gemäß §
70 Abs
3a Satz 1 und
2 SGB VI aufgewertet (näher Hase, MittLVA Oberfranken 2001, 728, 731); dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr. Eltern, die wegen gleichzeitiger Erziehung
bzw Pflege von zwei oder mehr Kindern nicht erwerbstätig sein können, erhalten einen Zuschlag an EP, der der höchstmöglichen
Förderung von Erziehungspersonen entspricht (vgl Ruland, aaO, 705). Außerdem erhöht sich - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 -
die Hinterbliebenenrente um Kinderzuschläge (§
78a SGB VI).
Die Regelung des §
70 Abs
2 Satz 2
SGB VI verstößt weiterhin nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art
3 Abs
3 Satz 1
GG oder gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art
3 Abs
2 GG. Nach Art
3 Abs
3 Satz 1
GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden; gemäß Art
3 Abs
2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Die Benachteiligung der Klägerin liegt nicht in ihrem Geschlecht begründet, sondern
in den alle Versicherten gleichermaßen betreffenden Regelungen der Leistungsbegrenzung (§§
157,
159,
260 SGB VI). Wenn die Klägerin auch typischerweise als Frau von einer Fallkonstellation wie der vorliegenden betroffen ist, so liegt
dies lediglich daran, weil Frauen häufiger durch die Regelungen zu Kindererziehungszeiten begünstigt sind als Männer. Damit
sind zwangsläufig auch vor allem sie von der Begrenzung jener Begünstigung durch die Beitragsbemessungsgrenze betroffen.
5) Da die Fallkonstellation der Klägerin in keinerlei Hinsicht durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, hat
sie auch keinen Anspruch darauf, dass ihrer spezifischen Situation (es wurden freiwillige Beiträge neben [fiktiven] Pflichtbeiträgen
entrichtet, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung folgt) in anderer Weise als ausdrücklich beantragt (Außerachtlassung
der Beitragsbemessungsgrenze, Verschiebung oder Erstattung von Beiträgen) Rechnung getragen wird. Der 4. Senat des BSG hat
zwar in mehreren Urteilen offen gelassen (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr 6 und Urteile vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R und 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R), ob der Gesetzgeber nicht etwa von Verfassung wegen gehalten sei, für die Betroffenen anderweit (sei es steuerfinanziert
innerhalb des Rentenrechts oder außerhalb dessen, zB im Steuerrecht) Leistungen vorzusehen. Dies beruht jedoch auf der vom
erkennenden Senat nicht geteilten Überlegung, die der 4. Senat obiter dictum geäußert hat, es liege, soweit man die Beiträge
für die Kindererziehungszeiten als gekürzt ansehe, eine "sachlich kaum zu rechtfertigende nachteilige Ungleichbehandlung"
(SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 16) vor, und zwar im Vergleich mit denjenigen, die neben der Kindererziehungszeit niedrigere Arbeitsverdienste
versichert hatten, sowie gegenüber den Beziehern einer Leistung für Kindererziehung (§§
294 ff
SGB VI); eine solche könnte zB durch einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss ausgeglichen werden. Sehe man hingegen die Belastung
durch Beiträge (freiwillige oder aufgrund Beschäftigung) als versicherungsrechtlich "fruchtlos" und deshalb verfassungswidrig
an, kämen eine Beitragserstattung oder Steigerungsbeträge als beitragsfinanzierte Zusatzleistungen zur Versicherungsleistung
in Betracht.
6) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.