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BSG, Beschluss vom 14.01.2011 - 14 AS 126/10
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 96 SGG
Die schlüssige Bezeichnung eines Verstoßes gegen § 96 SGG als Verfahrensmangel setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung dargestellt wird, inwieweit der neue Verwaltungsakt den angefochtenen ersetzt oder abändert und dass diese Voraussetzungen auch nach der zum 1.4.2008 geänderten Rechtslage erfüllt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 24.06.2010 L 7 AS 57/09 , SG Köln 14.04.2009 S 14 AS 107/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: