Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Ungeachtet des Umstands, dass den Klägern wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden
durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, sind die Nichtzulassungsbeschwerden unzulässig, weil die Kläger zur
Begründung ihrer Beschwerden die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels
nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet haben.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (vgl Krasney in Krasney/Udsching, Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung
durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Die Kläger sind der Ansicht, die Frage, ob eine Kindergeldzahlung für den volljährigen studentischen Kläger zu 1. an den Vater
als Kindergeldempfänger bei der Bedarfsberechnung des Klägers zu 1. nach § 22 Abs 7 SGB II aF zu berücksichtigen ist, wenn der Kindergeldberechtigte dieses Geld tatsächlich nicht an den im Haushalt wohnenden Kläger
zu 1. weiterleitet (oder weitergeleitet hat), sei grundsätzlich klärungsbedürftig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger damit trotz des erkennbaren Einzelfallbezugs eine aus sich heraus verständliche
Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen Vorschrift formuliert haben, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen
der Grundsatzrüge prüfen könnte. Die Ausführungen erfüllen auch im Übrigen die Darlegungsanforderungen für die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtsfrage nicht. Die Kläger haben erkannt, dass es sich bei § 22 Abs 7 SGB II um eine Vorschrift handelt ("a.F."), die nicht mehr gilt. Ausgelaufenes Recht kann aber in aller Regel keine grundsätzlichen
Rechtsfragen mehr aufwerfen. Solche Rechtsfragen sind allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf
der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen
Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (zusammenfassend BSG vom 8.7.2021 - B 8 SO 97/20 B - RdNr 6 mwN). Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt. Es wird zwar mitgeteilt, dass § 27 SGB II Nachfolgenorm sei. In der Beschwerdebegründung fehlen aber Ausführungen dazu, dass die Vorschriften ihrem Regelungsgehalt
nach weitgehend übereinstimmen. Die Behauptung, dass Jobcenter mutmaßlich pauschal Kindergeldleistungen bei der Bedarfsberechnung
nach § 22 Abs 7 SGB II aF bei dem betroffenen volljährigen Auszubildenden anrechneten, egal, ob diese die Zahlung tatsächlich von ihren Eltern erhielten,
erfüllt die Anforderungen an hinreichende Darlegungen zu einer erheblichen Zahl auf der Grundlage alten Rechts zu entscheidender
Fälle nicht.
Hinsichtlich des von den Klägern gerügten Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) der Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter machen sie zum einen geltend, es habe kein Einverständnis mit einer
Entscheidung durch den Berichterstatter (§
155 Abs
3, Abs
4 SGG) gegeben. Aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass das LSG in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei
ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, weshalb der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet ist. Zum
anderen rügen sie die fehlerhafte Anhörung zu einer Entscheidung durch Beschluss nach §
153 Abs
5 SGG, weil ihnen allein eine "beglaubigte Abschrift" des Beschlusses vom 27.5.2019 zugestellt worden sei, der nur den maschinenschriftlichen
Abdruck der drei Richter getragen habe. Ob diese Richter den Originalbeschluss handschriftlich unterzeichnet hätten, sei aus
der übersandten Abschrift nicht zu erkennen gewesen. Die Beschwerde übersieht dabei, dass die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen
an die Beteiligten nur in Abschrift erfolgten muss (§
63 Abs
2 Satz 1
SGG iVm §§
329,
317 Abs
1 Satz 1
ZPO) in welcher der Gleichlaut mit der Urschrift durch die Geschäftsstelle beglaubigt wird und die daher von den Richtern nicht
zu unterschreiben ist. Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass das Original des Übertragungsbeschlusses nicht unterschrieben
worden ist.
Auch der gerügte Verfahrensmangel der Verletzung von §
99 Abs
1 Variante 2
SGG, weil das SG die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht geprüft und sich dieser Mangel beim LSG bestätigt habe, ist in der Beschwerdebegründung
nicht schlüssig bezeichnet. Aus ihr ergibt sich, dass das SG die Klage wegen Ansprüchen der Kläger zu 1. und 2., die diese im laufenden, zunächst nur für den Kläger zu 1. geführten Klageverfahren
erhoben und nach der Beschwerdebegründung auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt haben, für unzulässig
gehalten hat, weil kein vorheriges Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. Aus diesem Vorbringen ergibt sich indes nicht,
dass das SG, wie die Kläger geltend machen, die Sachdienlichkeit einer Klageänderung (im Sinne einer Erweiterung) nicht geprüft hat.
Vielmehr sprechen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung dafür, dass das SG die weiteren, in das anhängige Klageverfahren des Klägers zu 1. eingeführten Ansprüche geprüft und Zulässigkeitsvoraussetzungen
für nicht gegeben gehalten hat. Darin läge jedoch keine Ablehnung der Zulassung einer Klageänderung, sondern eine Entscheidung
über die Zulässigkeit der geänderten Klage nach Einbeziehung des Begehrens in den Rechtsstreit.
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.