Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Als grundsätzlich bedeutsam formuliert die Klägerin folgende Fragen:
"Bedarf es bei Wohnungsmärkten, die nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen
und Genossenschaften geprägt werden, zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend
Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen?" (Frage 1)
"Bedarf es zur rechtlichen Prüfung der vorgenannten Frage fundierter Einwendungen der Klägerin, wenn dem Gericht bereits das
Verhältnis der institutionellen Vermieter zu Privatvermietern im Vergleichsraum bekannt ist?" (Frage 2)
Hinsichtlich der formulierten Fragen fehlt es an Vortrag zur Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren. Klärungsfähig
ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell
sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung
des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Die Klägerin behauptet zu Frage 1, es läge eine Disproportionalität der in die Stichprobe eingeflossenen Daten vor, was
zur Unschlüssigkeit des angewandten Konzepts zur Ermittlung angemessener Kosten für Unterkunft führe. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit
hätte sich die Klägerin aber auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Frage, ob ein behördliches Konzept zur Bestimmung
der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung die erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar
ist, eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung und revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob sie auf einem Rechtsirrtum
beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen freier Beweiswürdigung verletzt hat (vgl dazu BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110). Die Klägerin trägt jedoch insoweit nur vor, dass das LSG in der Sache hätte weiter ermitteln müssen und die Frage, ob die
Daten privater und institutioneller Vermieter proportional zutreffend erhoben worden sind, nicht hätte offenlassen dürfen.
Damit ist aber die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund der bestehenden Methodenvielfalt
bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts (dazu zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101) und der revisionsgerichtlich eingeschränkten Kontrolle nicht hinreichend dargelegt.
Bezogen auf Frage 2 fehlt es aus dem gleichen Grund wie bei Frage 1 bereits an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit
der Frage in einem Revisionsverfahren; denn auch insoweit legt die Klägerin nicht dar, dass das LSG die revisionsrechtlich
überprüfbaren Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Zudem fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung
der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort
praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits
höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch
nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende
Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege
oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei.
Zur Darlegung des Klärungsbedarfs von Frage 2 hätte sich die Klägerin deshalb insbesondere mit dem Urteil des 4. Senats vom
17.9.2020 (B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 30) auseinandersetzen müssen, wonach die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ihre Grenze in der Mitwirkungslast der
Beteiligten findet, die dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des
Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung
bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde
gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es danach erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein
Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen.
Dass sie in diesem Sinne fundierte Einwände vor dem LSG erhoben hat, behauptet die Klägerin nicht. Soweit sie im Gegenteil
vorbringt, das LSG hätte auch ohne substantiierten Einwand weiter ermitteln müssen, rügt sie lediglich einen Verstoß des LSG
gegen §
103 SGG, der angesichts der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit als Verfahrensfehler nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG auch nicht in eine Frage grundsätzlicher Bedeutung gekleidet zur Zulässigkeit der Revision führen kann (vgl nur BSG vom 15.7.2019 - B 13 R 3/18 B - juris).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung
eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).