BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - 14 AS 2/15
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 01.12.2014 L 19 AS 1980/14 NZB , SG Köln S 28 AS 1111/14
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 - L 19 AS 1980/14 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. W. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.9.2014 wegen der Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Gegen diese
Entscheidung des LSG hat der im Verfahren vor dem LSG bevollmächtigte Vater des Klägers mit Telefax vom 3.1.2015 beim Bundessozialgericht
sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. beantragt.
In der Sache steht dem Kläger PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach §
177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig und ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen
Richter in entsprechender Anwendung des §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.