Kriterien für eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Hinweis auf vermeintliche Besonderheiten des Falles
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
2. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in
welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung
des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
3. Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrevision wird nicht durch den Hinweis auf die "Besonderheit des Falles, dass
es sich um eine Rentengewährung nach zwischenstaatlichem deutsch-polnischen Recht und Fremdrentengesetz handele" genügt, weil insoweit jeder Bezug zu einer (erneut) klärungsbedürftigen Rechtsfrage, der eine grundsätzliche, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, fehlt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen mit ihrer Beschwerde allein
geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen
Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder
Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl
Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Frage, "inwieweit eine Verletztenrente gemäß §
56 SGB-VII als zu berücksichtigendes Einkommen im Rahmen einer Leistungsgewährung gemäß SGB-II anzusehen ist".
Die Beschwerdebegründung lässt zwar erkennen, dass Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts
zur Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) alte Fassung (aF) vorliegt, sie enthält indes keine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und zeigt nicht auf, weshalb
die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Hierfür genügt nicht der bloße Hinweis auf eine zwischenzeitlich
erfolgte Neufassung des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II (nF), der weder um eine Darstellung ihres Inhalts und der Unterschiede zu § 11 SGB II aF noch dazu ergänzt wird, warum die Neufassung eine Neubeurteilung der Rechtsfrage "gebietet". Erst recht genügt nicht die
nicht weiter ausgeführte Auffassung in der Beschwerdebegründung, der Rechtsprechung lägen "überhöhte Anforderungen an die
Darlegung der gesetzgeberischen Zweckbestimmung und Beurteilung der Zweckidentität zugrunde", zumal diese Auffassung in keiner
Weise mit der geltend gemachten erneuten Klärungsbedürftigkeit durch § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nF verknüpft wird. Schließlich wird den Darlegungsanforderungen nicht durch den Hinweis auf die Besonderheit des vorliegendes
Falles, dass es sich um eine Rentengewährung nach zwischenstaatlichem deutsch-polnischen Recht und Fremdrentengesetz handele, genügt, weil insoweit jeder Bezug zu einer (erneut) klärungsbedürftigen Rechtsfrage, der eine grundsätzliche, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, fehlt. Nur hinzu kommt, dass die Beschwerdebegründung auch keine Darlegungen
zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage enthält.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.