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BSG, Beschluss vom 18.12.2018 - 14 AS 292/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Begriff der unverschuldeten Fristversäumung
Unverschuldet ist eine gesetzliche Verfahrensfrist versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 14.08.2018 L 11 AS 670/17 , SG Nürnberg 12.07.2017 S 13 AS 764/16
Die erneute Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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