Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision
Begriff der unverschuldeten Fristversäumung
Gründe:
I
Der Kläger hat nach Verwerfung der zunächst von ihm persönlich am 10.10.2018 eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem seinen früheren Prozessbevollmächtigten am 28.8.2018 zugestellten Urteil des LSG vom 14.8.2018 als verfristet
im Beschluss des Senats vom 17.10.2018 durch anwaltlichen Schriftsatz am 7.11.2018 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist
beantragt und sinngemäß erneut Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er habe die dem Urteil des LSG
beigefügte Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden und angenommen, dass - wie beim BGH - nur beim BSG besonders zugelassene Rechtsanwälte seine Vertretung übernehmen könnten. Er habe eine Vielzahl von Kanzleien angesprochen
und trotz mindestens vier solcher Anfragen und 25 weiteren, die wegen der Entfernung nicht in Betracht gekommen seien, keinen
zu seiner Vertretung bereiten Vertreter gefunden.
II
Die (erneute) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), weil die bis zum 28.9.2018 laufende Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG (vgl §
160a Abs
1 Satz 2
SGG) nicht gewahrt ist und Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach §
67 Abs
1 SGG in die versäumte gesetzliche Verfahrensfrist zu ihrer Einlegung nicht glaubhaft gemacht sind.
Nach §
67 Abs
1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist
zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Ohne Verschulden im Sinne dieser Vorschrift ist eine gesetzliche Verfahrensfrist
versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden angesichts der
gesamten Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSG vom 7.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - SozR 4-1750 § 175 Nr 1 RdNr 15 und BSG vom 21.8.2000 - B 2 U 230/00 B - SozR 3-1500 §
67 Nr 19 S 50, jeweils mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
67 RdNr 3). Das kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden.
Sollte die Versäumnis der am 28.9.2018 endenden gesetzlichen Verfahrensfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision auf einen Beratungsfehler der ihn im Berufungsverfahren vertretenden Rechtsanwälte zurückgehen, müsste sich der
Kläger dies wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (stRspr; vgl nur BSG vom 1.11.2017 - B 14 AS 26/17 R - RdNr 5). Ist sie dagegen Folge einer Unkenntnis des Klägers selbst über die Möglichkeit der Bestellung eines Notanwalts
und deren Voraussetzungen (§
202 SGG iVm §
78b ZPO; vgl dazu nur BSG vom 11.10.2018 - B 8 SO 66/18 B - RdNr 4 mwN), muss er sich entgegenhalten lassen, als rechtsunkundiger Beteiligter nicht
ausreichend und rechtzeitig fachkundigen Rat (vgl nur BVerwG vom 7.10.2009 - 9 B 83/09 - RdNr 3) für den Fall eingeholt zu haben, dass sich kein zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt finden würde. Allein
der Umstand, dass er mit Nachdruck einen solchen Prozessbevollmächtigten gesucht habe, entlastet ihn vor diesem Hintergrund
nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.