Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Qualifizierung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden.
Es sind schon keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Förderung (Ausstellung eines
Bildungsgutscheins für die berufliche Qualifizierung Lohn- und Gehaltsabrechnung, Industrie- und Handelskammer <IHK> Zertifikatslehrgang
beim IHK-Weiterbildungsforum bzw Volkshochschul <VHS>-Kurse Buchführung/Rechnungswesen bei der VHS D.) ersichtlich. In der
Rechtsprechung des BSG ist bereits entschieden, dass die Agentur für Arbeit bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe
des § 16 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II iVm den Regelungen des
SGB III hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des
SGB III gebunden ist (BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 117/10 R - BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr 6). Vor diesem Hintergrund kann den angefochtenen Entscheidungen, die beantragten Förderungen seien schon deshalb abzulehnen,
weil es sich um keine für die Förderung zugelassenen Maßnahmen handle (vgl §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB III; zur Frage der Anspruchsberechtigung für die Zulassung einer Maßnahme LSG Baden-Württemberg vom 20.5.2016 - L 8 AL 1234/15 - mwN), keine - weitere - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung entnommen werden. Auch der Kläger selbst trägt zur Sache nichts
Weiteres vor; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ist keine Frage, die zur Zulassung der Revision führen kann.
Auch ein Verfahrensfehler wird nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Der Kläger macht zwar geltend, dass ihm Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht erstattet
würden und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) verletzt worden sei. Das Übergehen eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur - anders nicht möglichen -
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mag bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger eine Versagung
rechtlichen Gehörs darstellen können (vgl grundlegend BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B). Doch hat der Kläger nach Aktenlage weder nach Erhalt der Terminsmitteilung einen entsprechenden Antrag gestellt noch anderweitig
zum Ausdruck gebracht, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen und dies wegen fehlender finanzieller Mittel nicht
zu können.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG (Divergenz) enthält.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).