Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensrüge
Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die
auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen,
dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird.
2. Die Rüge einer "Verletzung der Bindungsrechtsprechung des BVerfG mit § 31 BVerfGG" setzt sich inhaltlich mit der Entscheidung des LSG als solche auseinander.
Gründe:
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt kann voraussichtlich
nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 SGG nicht ersichtlich sind.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst begründet seinen Antrag insbesondere mit den Rügen einer "Sammelentscheidung von 5 Berufungsverfahren",
der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör "durch Umdeutungen und ständige(n) Unterstellungen" zu einer Verpfändung
seiner Altersvorsorge sowie der "Verletzung der Bindungsrechtsprechung des BVerfG mit § 31 BVerfGG zum Ist-Zeitpunkt der Antragstellung". Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund, vor allem kein Verfahrensmangel ableiten,
der voraussichtlich mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
Für die gemeinsame Entscheidung der mehreren Ausgangsverfahren in einem Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG folgt dies aus dem zentralen gemeinsamen Streitpunkt - Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhalts
in Bezug auf sein ggf zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II - in den Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder
Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Derartiges hat der Kläger nicht vorgebracht, er wendet sich vielmehr gegen "Umdeutungen" und "Unterstellungen"
des LSG und damit letztlich gegen dessen Beweiswürdigung. Darauf kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Seine Rüge einer "Verletzung der Bindungsrechtsprechung des BVerfG mit § 31 BVerfGG" setzt sich inhaltlich mit der Entscheidung des LSG als solche auseinander.
Das Vorliegen eines der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes
(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VI, RdNr 70) nicht zu erkennen, da der Sachverhalt
von zahlreichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägt ist. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung,
noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel von Amts wegen ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen
kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).