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BSG, Beschluss vom 13.01.2010 - 4 AS 117/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels: Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG
Zur ausreichenden Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel so bezeichnen, dass er ohne Weiteres auffindbar ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterblieben Beweisaufnahme angeben und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 15.07.2009 L 34 AS 2372/08 , SG Potsdam S 33 AS 97/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

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