Gründe:
I
Im Verfahren zum Aktenzeichen L 3 AS 1738/13 wendet sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte der klägerischerseits angekündigten Ortsabwesenheit im Oktober 2011 nicht
in vollem Umfang zugestimmt hat. In den anderen beiden Verfahren stehen Eingliederungsvereinbarungen ersetzende Verwaltungsakte
im Streit (Bescheid vom 11.1.2012 für den Zeitraum vom 11.1. bis 20.6.2012 und Bescheid vom 7.5.2013 für den Zeitraum vom
7.5. bis 30.11.2013). Das SG hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.9.2013 und Urteile vom 4.11.2013). Das LSG hat durch die im Tenor bezeichneten
Urteile die Berufungen des Klägers hiergegen zurückgewiesen. Es hat in allen drei Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers mit der Begründung verneint, dass die begehrten gerichtlichen Entscheidungen weder gegenwärtig noch zukünftig die
Stellung des Klägers verbesserten. Dem Kläger seien keine Leistungen während der von ihm angekündigten Ortsabwesenheit verwehrt
worden, auch nicht, soweit der Beklagte die Zustimmung versagt habe. Derartiges habe der Kläger wegen des Zeitablaufs auch
nicht mehr zu befürchten. Einer Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit mangele es an dem berechtigten Interesse der Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, denn die Zustimmung zur Ortsabwesenheit
bzw das Entfallen des Leistungsanspruchs nach § 7 Abs 4a SGB II sei von der Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalls abhängig. Es sei nicht zu erwarten, dass genau die zur Verweigerung
der Zustimmung führenden Umstände des konkreten Falls ihre Wiederholung fänden. Soweit der Kläger vortrage, der Beklagte könne
im Geltungsbereich des SGB II keine Verwaltungshandlungen vornehmen und Verwaltungsentscheidungen treffen, weil er hierzu rechtlich nicht befugt sei, mangele
es dem Begehren nach einer gerichtlichen Entscheidung ebenfalls an einem Feststellungsinteresse. Selbst wenn eine Wiederholungsgefahr
anzunehmen sei, weil davon ausgegangen werden könne, der Beklagte werde weiterhin als Sozialleistungsträger Entscheidungen
treffen, müsse das Rechtsschutzbedürfnis deswegen verneint werden, weil bereits die Wiederholung der konkreten Entscheidung
nicht zu erwarten sei und die Entscheidung insoweit für andere Verwaltungshandlungen keine Bindungswirkung entfalten könne.
Im Hinblick auf die die Eingliederungsvereinbarungen ersetzenden Verwaltungsakte führt das LSG aus, dass letztere ebenfalls
keine unmittelbare Wirkung mehr entfalten könnten, weil ihre Geltungsdauer in beiden Fällen abgelaufen sei. Auch mittelbare
Folgen ergäben sich hieraus nicht mehr, denn der erste der drei aus der Verletzung der ersetzten Eingliederungsvereinbarung
vom 11.1.2012 folgenden Sanktionsbescheide sei aufgehoben worden; der zweite und dritte seien in Bestandskraft erwachsen.
Weitere Sanktionsbescheide könnten wegen Zeitablaufs nicht mehr erlassen werden. Auch sei die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage
zulässig, denn es mangele hier ebenso wie bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Ortsabwesenheit dargelegt, an einem
fortgesetzten Feststellungsinteresse. Dies gelte auch für die zweite ersetzende Verwaltungsentscheidung vom 7.5.2013. Sie
habe zudem keine mittelbare Wirkung entfaltet, denn Sanktionsbescheide seien ihr nicht gefolgt und seien wegen Zeitablaufs
auch nicht mehr zu erwarten.
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen
des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Unabhängig davon, ob die Ausführungen des Klägers dazu, dass der Beklagte nicht befugt sei hoheitliche Verwaltungsakte zu
erlassen, im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 7.10.2014 (2 BvR 1641/11, BVerfGE 137, 108 = SozR 4-4200 § 6a Nr 1) und im Anschluss an das Urteil vom 20.12.2007 (2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04, BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1) überhaupt geeignet sein könnten, eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu begründen, mangelt
es hier an der Klärungsfähigkeit der potenziellen Rechtsfrage in den konkreten Verfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass ein
zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, diese angesichts des vom LSG bereits verneinten Rechtsschutzbedürfnisses
des Klägers, darzulegen. So verkennt der Kläger, dass es nicht die Funktion des Revisionsverfahrens ist, Rechtsfragen abstrakt
zu beantworten. Vielmehr kommt es auf die Entscheidungserheblichkeit der in der Beschwerde herausgestellten Rechtsfrage in
dem konkreten Rechtsfall an (vgl nur BSG vom 29.11.2011 - B 4 AS 169/11 B, juris RdNr 7).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Dies gilt auch für die vom Kläger sinngemäß vorgebrachten Verletzungen rechtlichen Gehörs durch die von ihm behaupteten
Mitteilungen des Gerichts, dass auch ohne sein Erscheinen verhandelt und entschieden werden könne und Fahrtkosten nicht zu
erstatten seien. Nach Sichtung der Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass der Kläger Einwände gegen die anberaumten Termine
zur mündlichen Verhandlung erhoben, um eine Terminverlegung gebeten oder die Übernahme der Fahrtkosten beantragt hätte, um
Gelegenheit zur Wahrnehmung des Termins zu erhalten. Dies ist jedoch Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge, denn
im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts muss der Beschwerdeführer seinerseits alles ihm Obliegende
tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B, juris RdNr 7; BSG vom 1.3.2004 - B 9 V 58/03 B; BSG vom 5.10.1998 - B 13 RJ 285/97 B; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 11. Aufl 2014, §
62 RdNr 11c, 11d).