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BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - 4 AS 252/14
Darlegung von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit Bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Ein Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.
3. Die bloße Behauptung einer Verfassungswidrigkeit genügt den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht; vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung unter Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen sowie Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 06.08.2014 L 10 AS 1464/14 , SG Frankfurt/Oder S 16 AS 1044/12
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 - L 10 AS 1464/14 - wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A. P. (S.) beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: