Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.9.2014 hat der Kläger Beschwerde eingelegt
und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von G G als Rechtsanwalt begehrt.
II
Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung
der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage
in eine Klage auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.11.2005 umgestellt hat, steht die Bestandskraft des Bescheides
vom 11.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 einer Entscheidung in der Sache entgegen. Schon aus
diesem Grund ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter mit hinreichender Erfolgsaussicht eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend machen könnte.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig
zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.