Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 279/20 B v. 15.12.2020
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.12.2016. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In
seinem Urteil ist das LSG davon ausgegangen, dass sich die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage
spätestens mit dem Aufhebungsbescheid vom 11.12.2018 erledigt habe. Damit sei diese unzulässig geworden, ohne dass sich hieraus
weitergehende Folgewirkungen ergeben würden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege schon deshalb nicht vor, weil sich
die persönlichen Verhältnisse des Klägers durch seine Elternzeiten wesentlich verändert hätten und dies bei künftigen Eingliederungsvereinbarungen
zu berücksichtigen sei. Unabhängig hiervon sei die von ihm vorgetragene Kritik an den Regelungen zur Überprüfung (regelmäßige
und insbesondere bei wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen) nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
zu begründen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensfehler, eine Divergenz und eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur
Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft zwar als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: "Stellt eine Fortschreibungs- bzw. Überprüfungsregelung
mit dem Inhalt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt überprüft werde, wenn eine wesentliche Änderung in den persönlichen
Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und ihrer Pflichten erforderlich mache,
das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen erreicht bzw. beschleunigt werden
könne, eine konkrete Überprüfungsregelung i. S. d. § 15 Abs. (6) SGB II (dar)?". Er zeigt jedoch die Klärungsfähigkeit dieser Fragestellung nicht ausreichend auf. Eine Rechtsfrage ist vom Revisionsgericht
nur dann klärungsfähig, wenn sie sich ihm auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz stellt. Das LSG ist
aber davon ausgegangen, dass es an einer Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses fehle,
weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Eingliederungsvereinbarung zugrunde lägen, wesentlich geändert hätten. Hierzu
hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch hinsichtlich der gerügten Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 21.3.2019 (B 14 AS 28/18 R - SozR 4-4200 § 15 Nr 7) fehlt es aus diesem Grund an einem ausreichenden Vortrag des Klägers zum Beruhen der Entscheidung des LSG auf der Divergenz.
Weiter macht der Kläger geltend, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das LSG die Bescheide vom 22.7.2017 und 1.2.2018,
mit denen die Eingliederungsvereinbarung vom 16.12.2016 fortgeschrieben worden sei, entgegen dem Urteil des BSG vom 21.3.2019 (aaO) weder ausdrücklich noch konkludent in das Verfahren einbezogen habe. Insofern legt er schon nicht dar, dass das LSG-Urteil
auf der behaupteten Verletzung des §
96 SGG beruhen kann. Hierzu hätte er sich auch mit dem Inhalt und der Bedeutung des Aufhebungsbescheides vom 11.12.2018 befassen
müssen, was unterblieben ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.