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BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - 4 AS 295/14
Verbot widersprüchlichen Verhaltens Anspruch auf ein faires Verfahren Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung Verschaffung rechtlichen Gehörs
1. Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ist Ausfluss des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; dieses Verfahrensgrundrecht (Art. 103 GG, § 62 SGG) soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird.
2. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder einer Überraschungsentscheidung nicht gewahrt werden.
3. Auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung kann die Verfahrensrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG jedoch nur dann gestützt werden, wenn hinreichend dargelegt wird, dass die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten worden sind.
4. Denn ein Verstoß gegen § 62 SGG kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte von gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat.
5. Dementsprechend hat er mit der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass er seinerseits alles getan habe, um sich Gehör zu verschaffen.
Normenkette:
GG Art. 103
,
SGG § 62
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.04.2014 L 15 AS 358/12 ZVW , SG Hannover S 45 AS 2588/07
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: