BSG, Beschluss vom 07.01.2015 - 4 AS 319/14
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 02.12.2014 L 28 AS 2953/14 B ER , SG Berlin S 205 AS 19830/14 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2.12.2014 - L 28 AS 2953/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung von Bekleidung.
Das SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 2.9.2014).
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 2.12.2014). Gegen
diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 8.12.2014
ausgeführt, er "möchte den Beschluss anfechten". Das LSG hat das Schreiben des Antragstellers mit den vorinstanzlichen Prozessakten
dem BSG zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG
vom 2.12.2014.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.12.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung
zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.