PKH-Verfahren
PKH-Formular
Fristbeginn bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung
1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form eingeführten Formular bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden.
2. Bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung wird die im konkreten Fall zu beachtende Frist (hier Einlegungsfrist für die
Nichtzulassungsbeschwerde) durch die zeitlich erste wirksame Zustellung.
3. Spätere Zustellungen setzen keine neuen Fristen in Lauf.
Die sinngemäß gestellten Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 27.12.2017 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten
Entscheidung, die ihnen am 19.11.2016 zugestellt wurde, einen Rechtsanwalt beizuordnen und damit sinngemäß PKH zu bewilligen,
sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung"
-, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben ihre Anträge auf
PKH nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.12.2016 endete (§
160a Abs
1 Satz 2, §
63 SGG, §§
177 ff
ZPO), gestellt. Die am 27.12.2017 beim BSG eingegangenen Anträge sind verspätet. Eine Erklärung haben die Kläger ebenfalls nicht vorgelegt.
Bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung wird die im konkreten Fall zu beachtende Frist (hier Einlegungsfrist für die
Nichtzulassungsbeschwerde) durch die zeitlich erste wirksame Zustellung (hier am 19.11.2016) in Lauf gesetzt (BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 165/12 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 11). Spätere Zustellungen (erneute Zustellung am 4.8.2017) setzen keine neuen Fristen in Lauf (vgl
OVG Lüneburg vom 17.12.2002 - 11 LB 334/02).
Das LSG hat die Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt,
dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus
(§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von den Klägern persönlich erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung
des LSG sind schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des §
73 Abs
4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung
ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.