Gründe:
I
Streitig ist eine endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat September 2010 und deren Rückforderung in Höhe von 111,94 Euro.
Der Kläger lebte im streitigen Monat mit seiner Partnerin, der Beschwerdeführerin zu 1 im Parallelverfahren zu dem Aktenzeichen
B 4 AS 644/15 B, und der gemeinsamen Tochter, der Beschwerdeführerin zu 2 in dem Parallelverfahren zu dem soeben benannten Aktenzeichen,
in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bezogen vorläufige aufstockende Leistungen von dem Beklagten, da der Kläger Erwerbseinkommen
in wechselnder Höhe erzielte. Der Beklagte stellte durch Bescheid vom 30.9.2010 fest, dass der Kläger wegen einer Auszahlung
von Erwerbseinkommen im Monat September einen niedrigeren als den vorläufig beschiedenen Leistungsanspruch habe und verfügte
eine Rückforderung. Dem Bescheid war ein Berechnungsbogen beigefügt. Den Erstattungsbetrag reduzierte der Beklagte auf den
Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 22.2.2011. Auch diesem Bescheid war ein Berechnungsbogen beigefügt. Den weitergehenden
Widerspruch des Klägers wies er durch Widerspruchsbescheid vom 23.2.2011 zurück. Die Klage hiergegen war vor dem SG mit der Begründung erfolgreich, die angefochtenen Bescheide seien nicht hinreichend bestimmt (Urteil vom 30.10.2014). Das
LSG hat der Berufung des Beklagten hiergegen stattgegeben und das Urteil des SG aufgehoben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Bestimmtheit von Verwaltungsakten iS des § 33 SGB X seien auf endgültige im Falle vorhergehender vorläufiger Entscheidungen iS der §§ 40 SGB II iVm 328
SGB III zu übertragen. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe erwiesen sich die angefochtenen Bescheide als hinreichend bestimmt. Wenn
auch die Anforderungen an die Bestimmtheit endgültiger Entscheidung nach einer vorläufigen Entscheidung nicht hinter den allgemein
entwickelten Maßstäben zurückbleiben dürfe, so sei bei einer endgültigen Entscheidung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung
notwendigerweise immer ein zusätzlicher Bescheid vorhanden, der zur Auslegung herangezogen werden könne. Die Leistungen seien
auch der Höhe nach vom Beklagten zutreffend endgültig festgesetzt worden (Urteil vom 23.9.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und rügt Divergenz zwischen der Entscheidung des LSG und Entscheidungen des BSG (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete
Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung
(BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger formuliert zwar die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zu stellen seien,
mit dem eine endgültige Leistungsfestsetzung iS des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm §
328 Abs
3 S 1
SGB III erfolge. Es gelingt ihm jedoch nicht, die abstrakte Klärungsbedürftigkeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung darzulegen.
So benennt er zwar zahlreiche Entscheidungen des BSG zu der Vorschrift des §
328 SGB III aus den Bereichen des Arbeitsförderungsrechts sowie des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die sich mit der Vorschrift
des §
328 SGB III befassen. Er legt auch dar, dass es bisher an Äußerungen des BSG zu den Bestimmtheitsanforderungen an endgültige Bescheide nach vorläufiger Leistungsbewilligung mangele und arbeitet einen
Teil der Kommentarliteratur zu dieser Frage auf. Er setzt sich jedoch nicht mit der Argumentation des LSG auseinander, dass
für die Bestimmtheit von diesen Bescheiden keine anderen Maßstäbe anzulegen seien, als an die Bestimmtheit anderer Bescheide.
Hierzu liegt jedoch eine umfassende Rechtsprechung des BSG vor. So hat der erkennende Senat am 10.9.2013 (B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15) unter Hinweis auf zahlreiche weitere Entscheidungen des BSG (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1, RdNr 16; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16; BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 18; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 13 RdNr 16; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 12, BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 33 Nr 3, SozR 4-4200 § 11 Nr 61, RdNr 26; BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38) befunden: "Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs 1 SGB X, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl
auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten des Verwaltungsaktes. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung
der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls
in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten
daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung
des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen
zurückgegriffen werden muss". Insoweit mangelt es jedoch an Darlegungen des Klägers, dass und warum die dortigen Maßstäbe
auf die hier streitige Art der Leistungsfestsetzung nicht übertragbar seien und sich die aufgeworfene Rechtsfrage gleichwohl
nicht beantworten lasse.
Auch die formgerechte Darlegung der Divergenzrüge gelingt ihm nicht. Zur Begründung erforderlich ist insoweit, dass in der
Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne
Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer
muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen
enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus
der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine
bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich
ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hier nicht.
Er behauptet zwar eine Abweichung des LSG von Rechtssätzen des BSG, insbesondere aus der Entscheidung vom 29.4.2015 (B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9). Dass das LSG jedoch dieser Entscheidung entgegenstehende abstrakte Rechtssätze formuliert habe,
behauptet er nicht. Er rügt letztlich die fehlerhafte und deswegen abweichende Subsumtion unter die dort dargelegten Maßstäbe.
So führt er lediglich aus, dass es an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Argument des Klägers mangele, dass ein
endgültiger Bescheid nach einem vorläufige Leistungen bewilligenden Bescheid im Hinblick auf die Bestimmtheit nicht hinter
dem vorläufigen Bescheid zurückbleiben dürfe. Zudem befindet er in diesem Zusammenhang, dass die hinreichende Bestimmtheit
iS des § 33 SGB X in der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht des SGB II nahezu ausschließlich im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden erfolgt sei und wiederholt
den Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung, ohne deren Relevanz für die Darlegung der Divergenz zu begründen. Zudem bringt
er dar, dass das LSG eingeräumt habe, dem endgültigen Bescheid sei keine ausdrückliche Aufhebung der Vorläufigkeit der Bewilligung
zu entnehmen, ohne hieraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Auch insoweit rügt er jedoch die seiner Ansicht nach unzutreffende
rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Soweit er die fehlende Auseinandersetzung des LSG mit dem Wortlaut des §
328 SGB III bemängelt und sodann eine Auslegung dessen anfügt, legt er lediglich seine Rechtsauffassung dar, nicht jedoch die Divergenz
eines abstrakten Rechtssatzes des LSG zu einem solchen des BSG.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.