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BSG, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 RA 220/04
Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Es ist im Lichte der Art 6 Abs 1 und 13 MRK sowie eines verfassungsrechtlich aus Art 2 Abs 1 und 20 Abs. 3 GG herzuleitenden allgemeinen Justizgewährungsanspruchs zur Effektuierung des Rechtsschutzes bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren geboten, in der Sozialgerichtsbarkeit einem Beteiligten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das Recht einzuräumen, eine überlange Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Bundeslandes mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG zum obersten Gerichtshof des Bundes geltend zu machen, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
2. Eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG ist dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sein kann, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles evident gegeben sind.
3. In der deutschen Sozialgerichtsbarkeit ist im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 MRK zu vermuten, wenn die Verfahrensdauer je Gerichtsinstanz drei Jahre überschreitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NJ 2006, 336, NZS 2006, 560
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3
,
MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1
Vorinstanzen: LSG Berlin 26.07.2004 L 16 RA 2/01 , SG Berlin 21.12.2000 S 29 RA 1623/97

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