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BSG, Beschluss vom 07.01.2019 - 5 R 116/18
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur dann anzunehmen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Nur wenn eine Rechtsfrage formuliert wird, kann das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 17.04.2018 L 4 R 731/16 , SG Dresden 01.09.2016 S 35 R 8/16
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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