Gründe:
I
Die 1955 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid
vom 10.8.2015 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau und lehnte die Gewährung einer Rente
wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.1.2016
zurück. Mit Urteil vom 12.3.2019 hat das Sächsische LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid
des SG Dresden vom 13.10.2017 zurückgewiesen. Die Klägerin sei auf die Tätigkeit einer Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden verweisbar.
Die bestehenden qualitativen Funktionseinschränkungen seien dabei berücksichtigt. Dass die Klägerin aufgrund von Toilettengängen
betriebsunübliche Pausen benötige, lasse sich nach den eingeholten Gutachten nicht objektivieren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und Verfahrensmängel gerügt (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin trägt zur Verletzung des §
103 SGG vor, sie habe zuletzt vor dem LSG beantragt,
"die Einholung eines Gutachtens auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet zur Frage, ob die Klägerin bei Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere als Bürohilfskraft, aus psychiatrisch-neurologischer Sicht nachvollziehbar einem höheren
Leistungsdruck ausgesetzt ist, der zu einer höheren Stuhlfrequenz führt (mindestens sechsmal täglich während der Arbeitszeit)
und ob dieser Leistungsdruck binnen 6 Monaten behandelbar ist."
"Weiterhin wird der Antrag gestellt, ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen, ob die Klägerin wegen ihrer orthopädischen
Beeinträchtigungen, insbesondere Rücken- und Knieproblematik, in der Lage ist, als Bürofachkraft Arbeiten von mindestens 6
Stunden oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden Arbeit zu verrichten."
Damit sind keine prozessordnungsgemäßen Beweisanträge bezeichnet. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte
Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 273/17 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen und zumindest
hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit
des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen
(vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - BeckRS 2010, 65789 = juris RdNr 12). Das gilt insbesondere für Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind,
dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw
die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage
für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im
vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG Beschluss vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230 f mwN; BVerfG vom 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - DVBl 1993, 1002).
Es kann offenbleiben, ob der erste Antrag der Klägerin, wie das LSG gemeint hat, auf einen Ausforschungsbeweis zielt. Die
Klägerin trägt jedenfalls nicht schlüssig zur Verletzung einer Aufklärungspflicht des LSG vor. Als Beweisthema benennt die
Klägerin, ob sie bei Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus psychiatrisch/neurologischer Sicht nachvollziehbar einem
höheren Leistungsdruck ausgesetzt ist, der zu einer höheren Stuhlfrequenz führt. Offen bleibt dabei zunächst, an welchem Maßstab
der Leistungsdruck und dessen Steigerung ("höherer") zu messen sein sollen. Der allgemeine Bezug auf den Arbeitsmarkt ist
insofern nicht hinreichend konkret. Unberücksichtigt bleibt dabei auch, dass das LSG bereits davon ausgegangen ist, dass die
Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ua keine Arbeiten unter Zeitdruck und Stress verrichten kann. Es
hat sie auch nicht, wie die Klägerin offenbar meint ("insbesondere als Bürohilfskraft"), auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft
verwiesen, sondern eine Tätigkeit als Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden für zumutbar gehalten. Abgesehen von der Unbestimmtheit
und dem hypothetischen Charakter des Maßstabs fehlt es an hinreichend konkreten Darlegungen dazu, warum angesichts der vom
LSG bereits berücksichtigten qualitativen Einschränkungen der Klägerin objektiv weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre.
Da Tätigkeiten unter Zeitdruck und Stress vom LSG ausgeschlossen worden sind, bleibt unklar, inwiefern weitere Ermittlungen
zu Tätigkeiten "unter höherem Leistungsdruck" entscheidungserheblich hätten sein können. Soweit die Klägerin inzident eine
unzutreffende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts rügt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden.
Hinsichtlich des zweiten Beweisantrags fehlt es an einer konkreten Darlegung von dauerhaften, bisher nicht festgestellten
Gesundheitsstörungen, die sich auf das verbliebene Leistungsvermögen negativ auswirken und damit für das Rentenverfahren von
Bedeutung sind. Die durch keinen konkreten Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung, die Klägerin sei wegen ihrer orthopädischen
Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden Arbeit zu verrichten, reicht für einen ordnungsgemäßen
Beweisantrag iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht aus. Welche konkreten Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien, legt die Klägerin nicht dar. Insofern ist
nicht nachvollziehbar, warum das LSG zu weiterer Sachaufklärung zwingenden Anlass gehabt haben sollte. Dies gilt umso mehr,
als auch das LSG davon ausgegangen ist, dass das Leistungsvermögen der Klägerin durch ihre orthopädischen Erkrankungen eingeschränkt
ist. Dass die Klägerin der Auffassung ist, ihre orthopädischen Beschwerden seien nicht hinlänglich berücksichtigt worden,
betrifft die Beweiswürdigung durch das LSG, die einer Rüge nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG entzogen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.