Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Vermeintlich fehlerhafter Urteilstatbestand
Gründe
I
Die 1965 geborene Klägerin begehrt Witwenrente nach dem Tod ihres Ehemannes, den sie am 31.7.2013 geheiratet hatte und der
am 14.7.2014 verstarb. Er war zum Zeitpunkt der Eheschließung 79 Jahre alt und nach Amputation beider Oberschenkel, mehreren
Herzinfarkten sowie aufgrund eines Harnblasenkarzinoms pflegebedürftig mit erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz iS des
§
45a SGB XI aF. Die Beklagte versagte die Rente unter Berufung auf das Vorliegen einer sog Versorgungsehe (Bescheid vom 12.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 7.7.2015). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG München vom 20.11.2018 sowie des Bayerischen LSG vom 24.6.2020). Im Urteil des LSG ist ausgeführt, dass besondere Umstände, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe
im Falle des Versterbens des Ehegatten vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung zu entkräften, nicht feststellbar seien.
Eine "Pflegeehe" habe nicht vorgelegen, weil die Eheleute keine Lebensgemeinschaft begründet hätten und zudem der Versicherte
durch die Eheschließung nicht seine eigene Versorgung habe sicherstellen wollen. Eine von der Annahme einer Versorgungsehe
abweichende Motivation für die Eheschließung habe auch die Klägerin nicht vorgetragen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel (Revisionszulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG formgerecht begründet wurde. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt zunächst (unter Ziffer 2.1)"die Sachverhaltsermittlung" im Hinblick darauf, dass das LSG im Tatbestand seines Urteils verschiedene Umstände nicht erwähnt
habe. Soweit die Klägerin damit möglicherweise eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) geltend machen will, fehlt es bereits an der Wiedergabe eines bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG
nicht gefolgt ist. Sofern sie mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Pflicht zur gedrängten Darstellung des Tatbestands
im Urteil (§
136 Abs
1 Nr
5 SGG) oder eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG)rügen will, enthält die Beschwerdebegründung ebenfalls keine hinreichende Begründung. Die Klägerin trägt weder vor, dass dem
Gericht bei der Abfassung des Tatbestands schwerwiegende Fehler unterlaufen seien (zu den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des §
136 Abs
1 Nr
5 SGG vgl BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 7.2.2017 - B 5 R 308/16 B - juris RdNr 15), noch dazu, inwiefern die Entscheidung des LSG auf einer möglichen Gehörsverletzung beruhen kann.
Weiterhin rügt die Klägerin(unter Ziffer 2.2 der Beschwerdebegründung) ausdrücklich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG, weil das LSG diejenigen Tatsachen, die für eine "Pflegeehe" sprächen, nicht in hinreichendem Maße recherchiert habe. Auch
insoweit benennt sie jedoch - anders als von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG gefordert - keinen Beweisantrag auf Vornahme weiterer Ermittlungen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
wäre. Vielmehr beanstandet sie in diesem Zusammenhang mehrfach die Schlussfolgerungen, die das LSG aus den von ihm ermittelten
Tatsachen gezogen hat, als aus ihrer Sicht fehlerhaft ("hier kommt das Bayerische Landessozialgericht wieder zu einem falschen
Schluss"). Dementsprechend fasst sie ihre Rüge mit den Worten zusammen, "es zeigt sich deutlich, dass alle positiven Aspekte
der Klägerin bzgl. der Klägerin zwar erwähnt, aber dann ins Negative gerückt werden". Mit der darin im Kern vorgetragenen
Rüge einer Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (fehlerhafte richterliche Beweiswürdigung) kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch von vornherein
nicht gehört werden (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.