Verlängerung einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
I
Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 7.10.2021 einen Anspruch des Klägers auf eine weitere Verlängerung der ihm vom beklagten
Rentenversicherungsträger bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Anpassungsmaßnahme in Form eines Praktikums)
verneint. Es hat deshalb die Berufung des Klägers gegen den ablehnenden Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 6.7.2021 zurückgewiesen.
Das LSG-Urteil ist dem Kläger am 25.11.2021 zugestellt worden.
Der Kläger hat sich mit zwei von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30.11.2021 bzw vom 3.12.2021 an das BSG gewandt und mitgeteilt, dass er "Revision" gegen die Entscheidung des LSG einlegen möchte. Dieses habe weder die schwierige
Pandemielage noch seine Schwerbehinderung berücksichtigt.
II
Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig und deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne inhaltliche Befassung
mit seinem Begehren durch Beschluss zu verwerfen (vgl §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG).
Als Revision ist das Rechtsmittel bereits nicht statthaft, weil in der Entscheidung des LSG die Revision ausdrücklich nicht
zugelassen worden ist (vgl §
160 Abs
1 SGG). Aber auch wenn das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision iS des §
160a SGG gedeutet wird, muss es als unzulässig verworfen werden, weil es nicht formgerecht eingereicht worden ist.
In Verfahren vor dem BSG muss sich der Kläger - anders als vor dem SG und LSG - durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das BSG ist als oberster Gerichtshof des Bundes iS von Art
95 Abs
1 GG zur Entscheidung über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts
berufen. Hierzu schreibt das Gesetz die Mitwirkung eines fachkundigen Prozessbevollmächtigten vor, der das Vorbringen des
Beteiligten ordnet und auf rechtliche Relevanz prüft, ehe er es dem Gericht vorträgt. Das dient einerseits dem Schutz der
Beteiligten vor Belastungen durch aussichtslose Rechtsmittel. Andererseits soll der Vertretungszwang auch einen Beitrag dazu
leisten, dass die begrenzten personellen Ressourcen der Justiz zur zeitnahen Rechtsschutzgewährung effektiv eingesetzt werden
können (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6 mwN; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen:
BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20).
Der Kläger ist sowohl in der dem LSG-Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung als auch erneut in der Eingangsbestätigung der
Geschäftsstelle des BSG auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde,
die am 27.12.2021 endete (vgl §
160a Abs
1 Satz 2 iVm §
64 Abs
2 und
3 SGG), ist beim BSG weder eine von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.