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BSG, Urteil vom 19.03.1992 - 7 RAr 26/91
Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das Arbeitsamt, Anforderungen an die Revisionsbegründung, wirksame Abtretung nach § 53 SGB I, Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X gegen das Arbeitsamt
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch insoweit gegeben, als die geltend gemachten Zahlungsansprüche auf das Rechtsinstitut der positiven Forderungs- oder Vertragsverletzung stützt.
2. Für die Zulässigkeit der Revision genügt es, wenn der Revisionskläger eine Rechtsverletzung rügt und entsprechend den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG begründet. Ob er damit Erfolg haben wird, weil sein Vorbringen ergibt, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen iS des § 162 SGG revisiblen Rechtsvorschrift beruht, ist eine Frage der Begründetheit der Revision.
3. Nach § 53 SGB I sind erst zukünftig entstehende Ansprüche eines Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt nur dann wirksam abgetreten, wenn sie nach ihrer konkreten Bezeichnung ausreichend bestimmt sind. (Fortführung von BSG vom 12.5.1982 - 7 RAr 20/81 = BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6).
4. Im Rahmen des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X ist die positive Kenntnis von den Leistungen anderer Leistungsträger erforderlich. Ein bloßes "Kennenmüssen" genügt insoweit nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 70, 186 , SozR 3-1200 § 53 Nr. 4
Normenkette:
BGB § 398, §§ 398ff
,
BGB § 839
,
BSHG § 2 Abs. 1
,
SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 51 Abs. 1, § 164 Abs. 2 S. 3, § 54 Abs. 5
,
VwGO § 40 Abs. 2 S. 1

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