Anspruch auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens
Wiedergutmachung durch die gerichtliche Feststellung der Überlänge aufgrund untergeordneter Bedeutung des Verfahrens der Streitwertfestsetzung
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Entschädigung für die Dauer eines Verfahrens der Streitwertfestsetzung (L 3 R 129/11) vor dem LSG Hamburg.
Das Ausgangsverfahren begann mit dem Entzug einer Erwerbsminderungsrente. Sie wurde dem Großvater des Klägers zunächst vom
1.12.1998 an auf Dauer gewährt, im Jahr 2005 rückwirkend entzogen und die ausgezahlten Beträge in Höhe von rund 38 525 Euro
zurückgefordert. Der Großvater des Klägers verstarb im Februar 2007.
Die noch von ihm angestrengte und von seiner Ehefrau, der Großmutter und Rechtsvorgängerin des Klägers, fortgeführte Klage
hatte zunächst keinen Erfolg (SG-Urteil vom 14.7.2011). Das auf den Streit um die Rentenrückforderung beschränkte Verfahren endete in der Berufungsinstanz
am 7.3.2012 durch angenommenes Anerkenntnis der beklagten Rentenversicherung. Diese erklärte sich darin dem Grunde nach auch
bereit, die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Rechtsvorgängerin des Klägers zu übernehmen. Gerichtskosten
erwähnt das Anerkenntnis nicht.
Am 7.3.2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim SG für die Rechtsvorgängerin des Klägers, die Kosten des Berufungsverfahrens auf rund 3075 Euro nach einem Gegenstandswert der
zuletzt streitigen Erstattungsforderung in Höhe von 38 525 Euro festzusetzen. Am 26.6.2012 beantragte er zudem beim LSG (nachfolgend:
Ausgangsgericht), den Gegenstandswert für die Berufung auf den Betrag der Erstattungsforderung festzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte
bezog sich dabei ausdrücklich auf das anhängige Kostenfestsetzungsverfahren.
Am 17.9.2012 setzte die Kostenbeamtin die von dem Beklagten an die Rechtsvorgängerin des Klägers zu erstattenden Kosten des
Berufungsverfahrens nach Betragsrahmengebühren auf rund 677 Euro fest. Die Rechtsvorgängerin des Klägers sei als Sonderrechtsnachfolgerin
ihres verstorbenen Ehemanns kostenprivilegiert gewesen.
Die in erster Linie auf eine Abrechnung des Berufungsverfahrens nach streitwertabhängigen Gebühren, hilfsweise auf einen Anspruch
auf höhere Rahmengebühren gestützte Erinnerung vom 16.10.2012 wies das SG nach diversen Schriftsatzwechseln und längeren Phasen der Untätigkeit mit Beschluss vom 4.6.2015 zurück. Im Verfahren über
die Streitwertfestsetzung blieb das Ausgangsgericht weitgehend untätig.
Daraufhin erhob der Prozessbevollmächtigte am 20.7.2015 wegen des offenen Antrags auf Streitwertfestsetzung beim Ausgangsgericht
Verzögerungsrüge. Mit demselben Schriftsatz legte er Beschwerde ein gegen den Beschluss des SG vom 4.6.2015, die das Ausgangsgericht mit Beschluss vom 31.8.2015 als unzulässig verwarf.
Die Rechtsvorgängerin des Klägers lehnte daraufhin die Richter des Ausgangsgerichts mit Schreiben vom 29.9.2015 als befangen
ab; diese verweigerten willkürlich eine Entscheidung über ihren Antrag auf Streitwertfestsetzung. Das Befangenheitsgesuch
wurde am 17.12.2015 von einem anderen Senat des Ausgangsgerichts zurückgewiesen.
Den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts vom 7.3.2012 verwarf das Ausgangsgericht erst mit Beschluss vom 14.7.2016
- nach mehr als vier Jahren - als unzulässig. Am 23.1.2017 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Entschädigungsklage erhoben,
die nach ihrem Tod am 6.3.2018 vom Kläger fortgeführt worden ist. Auf die Entschädigungsklage hat das LSG als Entschädigungsgericht
eine Verzögerung des Verfahrens auf Streitwertfestsetzung um 26 Monate festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Von
den 49 Monaten der Verfahrenslaufzeit sei das Ausgangsgericht - unter Berücksichtigung der Aktivitäten des SG im Kostenfestsetzungsverfahren - 38 Monate untätig geblieben; abzuziehen sei eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten.
Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensnachteils aus §
198 Abs
2 Satz 1
GVG sei nicht widerlegt. Nach den besonderen Umständen des Falles reiche aber für die erforderliche Wiedergutmachung die Feststellung
der unangemessenen Verfahrensdauer aus, was einen Entschädigungsanspruch in Geld ausschließe. Der Rechtsvorgängerin des Klägers
sei durch die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens allenfalls ein sehr geringer Schaden entstanden. Ein höherer Gebührenanspruch
habe lediglich im Interesse ihres Bevollmächtigten gelegen (Urteil vom 5.4.2018).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Das Interesse der Rechtsvorgängerin des Klägers am Verfahren der Streitwertfestsetzung
habe darin bestanden, den Gebührenanspruch ihres Bevollmächtigten nach dem GKG feststellen und von der Beklagten erstatten zu lassen. Ohne die Feststellung dieses Anspruchs hätte der Rechtsvorgängerin
des Klägers ein materieller Nachteil gedroht. Denn das Ergebnis des Kostenfestsetzungsverfahrens zwischen den Beteiligten
sei für den Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zu seiner Mandantin nicht bindend. Schließlich sei im Verlauf des Verfahrens
ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer entstanden, der ebenfalls ein Interesse am Verfahren der Streitwertfestsetzung
begründet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. April 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen
der unangemessenen Dauer des Verfahrens der Streitwertfestsetzung vor dem Landessozialgericht Hamburg L 3 R 129/11 Entschädigung in Höhe von 2500 Euro zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil.
II
A. Die Revision des Klägers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet. Zwar ist die Begründung erst am 1.8.2018 beim
BSG eingegangen. Sie hat damit die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Begründungsfrist des §
164 Abs
2 Satz 1
SGG von zwei Monaten nach Urteilszustellung verfehlt, die am 31.7.2018 geendet hatte. Indes betrug die Frist zur Revisionsbegründung
hier nach §
66 Abs
2 Satz 1
SGG anstelle von zwei Monaten ausnahmsweise ein ganzes Jahr, weil das Entschädigungsgericht eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
erteilt hatte. Diese Jahresfrist hat der Kläger eingehalten.
Die Revisionsbegründung erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des §
164 Abs
2 Satz 3
SGG. Sie enthält einen bestimmten Antrag, nennt die (vermeintlich) verletzte Rechtsnorm und setzt sich rechtlich mit den Gründen
des angefochtenen LSG-Urteils auseinander. Die Begründung zeigt dabei auf, was dieses Urteil nach Auffassung des Revisionsklägers
als unrichtig erscheinen lässt. Sie bezeichnet auch die zugrundeliegenden Tatsachen, soweit dies zum Verständnis der von ihr
gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr 9 RdNr 33 ff und BSGE vorgesehen).
B. Die zulässige Revision ist unbegründet. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nach dem zuletzt gestellten Revisionsantrag
nur noch der Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung in Höhe von 2500 Euro für die unangemessene Dauer des Verfahrens der
Streitwertfestsetzung vor dem Ausgangsgericht; sie steht ihm indes nicht zu.
1. Die auf §
198 GVG gestützte Entschädigungsklage wegen immaterieller Nachteile ist zulässig und als allgemeine Leistungsklage statthaft (§
54 Abs
5 SGG).
Der Tod der ursprünglichen Klägerin und Rechtsvorgängerin des Klägers hat das Verfahren vor dem Entschädigungsgericht nicht
nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
239 Abs
1 ZPO unterbrochen. Sie war anwaltlich vertreten; weder ihr Prozessbevollmächtigter noch die Beklagte haben eine Aussetzung des
Verfahrens beantragt (vgl §
246 Abs
1 ZPO).
a) Der Kläger ist klagebefugt, obwohl die Entschädigungsklage ein von seiner Rechtsvorgängerin geführtes Verfahren betrifft.
Ein möglicher Anspruch auf Geldentschädigung wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens der Streitwertfestsetzung
wäre nicht mit ihrem Tod während des Entschädigungsverfahrens erloschen, sondern als Teil der Gesamtrechtsnachfolge durch
gewillkürte Erbfolge auf den Kläger als ihren Alleinerben übergegangen. §
198 Abs
5 Satz 3
GVG schließt eine solche wirksame Verfügung über den Entschädigungsanspruch von Todes wegen nicht aus. Zwar ist danach der Entschädigungsanspruch
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entschädigungsklage nicht übertragbar. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien
erschließt, meint die Norm mit "übertragen" aber nur den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang insbesondere in Form der
Abtretung gegen Geld. Der Gesetzgeber wollte die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs verhindern,
um "einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern" (Entwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010
eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011
- ÜGG -, BT-Drucks 17/3802 S 36). Dagegen ist der Entschädigungsanspruch vererblich, selbst wenn er, wie hier, nur immaterielle
Nachteile betrifft. Denn in dieser Beziehung ähnelt die Entschädigung einem Schadensersatzanspruch für immaterielle Schäden,
dessen Vererblichkeit anerkannt ist (BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - juris RdNr 41 f mwN; allg Weidlich in Palandt,
BGB, 78. Aufl 2019, §
1922 RdNr 27 mwN).
b) Die Entschädigungsklage ist am 23.1.2017 in der Klagefrist des §
198 Abs
5 Satz 2
GVG innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erhoben worden, die das Verfahren beendet hat.
Denn der verfahrensbeendende Beschluss des Ausgangsgerichts vom 14.7.2016 ist dem Prozessbevollmächtigten erst am 25.7.2016
zugestellt worden (vgl §
133 Satz 2
SGG).
2. Die zulässige Klage auf Geldentschädigung ist aber unbegründet. Nach §
198 Abs
1 Satz 1 iVm Abs
3 Satz 1
GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.
Das Verfahren der Streitwertfestsetzung ist ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift (a), dessen Dauer die Rechtsvorgängerin
des Klägers ordnungsgemäß gerügt (b) und das unangemessen lange gedauert hat (c). Es hat zu einem Nachteil geführt, für dessen
Wiedergutmachung aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise die Feststellung der Überlänge ausreicht (d).
a) Mit ihrem Antrag auf Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens nach dem Gegenstandswert hat die Rechtsvorgängerin
des Klägers bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht ein Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG eingeleitet. Denn der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung nach Wertgebühren richtet sich gemäß § 32 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Streitwert für die Gerichtsgebühren; auf die Zahlung einer solchen Vergütung zielte der Antrag nach der Einlassung
des Prozessbevollmächtigten letztlich ab. Ein solches isoliertes, der Hauptsacheerledigung auf sonstige Weise nachfolgendes
Beschlussverfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG stellt ein Gerichtsverfahren iS von §
198 Abs
1 Satz 1, Abs
6 Nr
1 GVG dar (ebenso Stotz, jurisPR-SozR 6/2015 Anm 6 D).
Gerichtliches Verfahren iS von §
198 Abs
1 Satz 1
GVG ist nach der in Abs
6 Nr
1 enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das
Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren.
Der Senat hat die Vorschrift bereits auf das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren angewendet, welches
seinerseits an die Streitwertfestsetzung anknüpft. Denn Wortlaut ("jedes Verfahren"), Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und
Zweck des §
198 GVG sprechen für einen weiten Anwendungsbereich der Norm, die einen umfassenden und möglichst lückenlosen Schutz gegen überlange
Gerichtsverfahren bezweckt. Sie schützt daher auch das Interesse an einem zeitgerechten Abschluss für chronologisch der Erledigung
eines Vorprozesses nachfolgende eigenständige Nebenverfahren (Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 §
198 Nr 2 RdNr 16 ff mwN).
Dieser Schutz muss daher auch das Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs 2 Satz 1 Alt 2 GKG umfassen, das sich an ein vorangegangenes und bereits abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Nach dem Willen des
ÜGG-Gesetzgebers, wie er sich in den Gesetzesmaterialien niedergeschlagen hat (BT-Drucks 17/3802 S 22), kommt es für die Bewertung
als Gerichtsverfahren iS von §
198 Abs
6 Nr
1 GVG ua darauf an, ob ein Verfahren einen eigenen Beginn aufweist und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen
wird. Das trifft auf das Verfahren der endgültigen Streitwertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache in anderer Weise zu
(ebenso zur Kostengrundentscheidung LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.12.2017 - L 12 SF 45/15 EK SO - juris; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR - juris RdNr 23; OLG Karlsruhe Urteil vom 16.10.2018 - 16 EK 26/18 - juris RdNr 85 f). Es ist - anders als ein zeitgleich
mit der Hauptsache geführtes PKH-Verfahren (vgl Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr
27 ff) - nicht Teil des vorangegangenen, auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens in der
Hauptsache. Das Verfahren beginnt vielmehr nach § 63 Abs 2 Satz 1 Alt 2 GKG erst, sobald sich das Hauptsacheverfahren anderweitig erledigt. Die isolierte endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt nach
Anhörung der Beteiligten durch zumindest stichwortartig begründeten Beschluss des Prozessgerichts. Gegen die Festsetzung findet
nach § 68 GKG unter den dort genannten Voraussetzungen die Beschwerde statt, außerdem kann das Prozessgericht sie innerhalb von sechs Monaten
von Amts wegen ändern (§ 63 Abs 3 GKG). Ohne erfolgreiche Beschwerde oder Änderung von Amts wegen erwächst der Beschluss nach Ablauf dieser Frist in Rechtskraft
(Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 17.2.2015 - 130/14 - juris RdNr 11 mwN) und bewirkt damit einen rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens iS von §
198 Abs
6 Nr
1 GVG.
Sinn und Zweck von §
198 GVG sprechen ebenfalls für die Annahme eines Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift. Wegen seiner Rechtsfolgen insbesondere wirtschaftlicher
Art besteht für das Nebenverfahren der Streitwertfestsetzung ein eigenständiges Interesse des Beteiligten und seines Anwalts
an einem zeitgerechten Abschluss. Auch insoweit ist, wie beim Verfahren der Kostenfestsetzung, keine anderweitige Beschleunigungsmöglichkeit
ersichtlich, mit der sich ein Antragsteller überlanger Verfahren der Streitwertfestsetzung erwehren könnte (Senatsurteil vom
10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 24). Umgekehrt besteht das Risiko einer Mehrfachentschädigung anders
als bei einem unselbstständigen Annexverfahren parallel zur Hauptsache nicht (Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R -
SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 30).
b) Die am 20.7.2015 vor dem Ausgangsgericht schriftlich angebrachte, ausdrücklich als solche bezeichnete Verzögerungsrüge
war wirksam. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß §
198 Abs
3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst
erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen. Ein
solcher Anlass bestand hier. Zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge im Juli 2015 war das Verfahren der Streitwertfestsetzung bereits
seit mehr als drei Jahren anhängig und seit dem Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 26.6.2012 im Wesentlichen nicht betrieben
worden. Die Verzögerungsrüge bezog sich ausdrücklich auf diesen Antrag. Sie war daher aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht,
die nach der Auslegungsregel des §
133 BGB zu ermitteln ist (vgl BVerfG Beschluss [Kammer] vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33 f), eindeutig dem verzögerten Verfahren der Streitwertfestsetzung zuzuordnen. Das offensichtliche Schreibversehen
des Prozessbevollmächtigten bei der Angabe des Aktenzeichens ("S" anstatt "L" 3 R 129/11) ändert nichts daran.
Anders als die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6.4.2016 - X K 1/15 - juris RdNr 46) meint, wirkt diese Verzögerungsrüge nicht nur sechs Monate, sondern auf das gesamte verzögerte Verfahren
zurück. Sie eröffnet dadurch in vollem Umfang die Möglichkeit einer Geldentschädigung. Die Rechtsprechung des BFH zur begrenzten
Rückwirkung der Verzögerungsrüge lässt sich nicht auf sozialgerichtliche Verfahren übertragen. Der rechtliche Rahmen für die
Verfahrensdauer in der Finanz- unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen in der Sozialgerichtsbarkeit (Senatsurteil vom
7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 21 f).
c) Das Entschädigungsgericht hat zutreffend eine Überlänge des Verfahrens festgestellt. Dahinstehen kann, ob über die tenorierte
Überlänge von 26 Monaten hinaus noch weitere Monate der Verzögerung vorliegen, weil der Kläger seinen Revisionsantrag auf
Geldentschädigung beschränkt hat, die ihm nicht zusteht.
aa) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß §
198 Abs
1 Satz 2
GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten
der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in §
198 Abs
6 Nr
1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (Senatsurteil vom 3.9.2014
- B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 24). Der allgemein gehaltene Begriff der Einleitung umfasst dabei alle Formen, in denen ein
Verfahren in Gang gesetzt werden kann, gleich ob durch Antrag oder von Amts wegen (Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13
R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 19).
Das Ausgangsverfahren der begehrten Streitwertfestsetzung begann am 26.6.2012 mit dem Antrag der Rechtsvorgängerin des Klägers
auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG das Prozessgericht den Streit- bzw Gegenstandswert regelmäßig von Amts wegen festzusetzen hat, sobald in gerichtskostenpflichtigen
Verfahren eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren - wie hier - auf andere Weise
erledigt. Das Ausgangsgericht, dessen materielle Rechtsauffassung im Entschädigungsverfahren zugrunde zu legen ist (vgl Senatsurteil
vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 39), hielt das GKG für unanwendbar und ging stattdessen von Gerichtskostenfreiheit aus. Es hatte deshalb keinen Grund, sofort nach der Beendigung
des Berufungsverfahrens durch angenommenes Anerkenntnis von Amts wegen über den Streit- und Gegenstandswert zu entscheiden.
Anlass zum Tätigwerden lieferte ihm vielmehr erst der ausdrückliche Antrag der Rechtsvorgängerin des Klägers auf Festsetzung
des Gegenstandswerts vom 26.6.2012. Erst dieser Antrag setzte daher das auf Streitwertfestsetzung gerichtete Verfahren in
Gang. Es endete mit dem Verwerfungsbeschluss des Ausgangsgerichts vom 14.7.2016 und erreichte damit eine Gesamtdauer von 48
anstatt der vom Entschädigungsgericht angenommenen 49 Kalendermonaten. Denn maßgeblich für die Berechnung der Überlänge ist
als kleinste Zeiteinheit der Kalendermonat (Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 34). Damit zählen weder der Juni 2012 noch der Juli 2016, sondern nur die Monate von Juli
2012 bis Juni 2016 zu den vollen Kalendermonaten, die bei der Verfahrenslaufzeit zu berücksichtigen waren.
bb) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von §
198 Abs
1 Satz 2
GVG genannten Kriterien, einer Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, zu messen. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt,
um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (Senatsurteil vom 3.9.2014
- B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 26 mwN). Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller
Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten
und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat.
Die von §
198 Abs
1 Satz 2
GVG genannte Bedeutung des Ausgangsverfahrens hat das LSG rechtsfehlerfrei in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt.
Sie ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten.
Entscheidend ist zudem, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und des geltend
gemachten materiellen Rechts sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (Senatsurteil vom 3.9.2014
- B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 29 mwN).
Insoweit ist das Entschädigungsgericht für das Revisionsgericht nicht angreifbar von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung
des Verfahrens ausgegangen. An der Klärung der Frage der Gerichtskostenpflicht hatte die Rechtsvorgängerin des Klägers selber
allenfalls ein geringes Interesse. Das Ausgangsgericht hatte entgegen § 63 Abs 1 Satz 1 GKG im Berufungsverfahren keinen vorläufigen Streitwert festgesetzt oder Kosten angefordert (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 5 GKG). Damit hatte es zu erkennen gegeben, dass es nicht von einer Gerichtskostenpflicht ausging und damit auch nicht von einem
höheren Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten nach Wertgebühren. Es erschließt sich nicht, welcher Vorteil für die
Rechtsvorgängerin des Klägers darin gelegen hätte, sich trotzdem - zumindest zunächst - durch eine Streitwertfestsetzung des
Gerichts der Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren und höheren Anwaltsgebühren auszusetzen. Allenfalls mag ihr ein gewisses
Interesse an der Klärung der Kostenpflicht nach dem GKG zugestanden werden.
Für eine untergeordnete Bedeutung des Verfahrens spricht weiter, dass keine negativen Auswirkungen der Verfahrensdauer auf
die Verfahrensposition der Rechtsvorgängerin des Klägers und erst recht nicht auf ein zugrundeliegendes materielles Recht
ersichtlich sind. Im Gegenteil sah sie sich solange keinem Anspruch auf Gerichtskosten und Wertgebühren ausgesetzt, solange
das Ausgangsgericht keinen Gegenstandswert festgesetzt hatte.
Ebenso wenig zu beanstanden ist die Annahme einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens durch das Entschädigungsgericht.
Gegenüber dem Klage- bzw dem Berufungsverfahren war es weniger komplex und der streitwertrelevante Sachverhalt bekannt. Das
Ausgangsgericht hatte die Frage der Kostenpflicht des Verfahrens zudem zumindest inzident bereits geklärt, indem es auf die
von § 63 Abs 1 Satz 1 GKG vorgesehene vorläufige Streitwertfestsetzung verzichtet, keinen Gerichtskostenvorschuss angefordert und das Verfahren im
Geschäftsgang als gerichtskostenfrei behandelt hatte. Das Revisionsgericht hat nicht zu überprüfen, ob die materiell-rechtlichen
Prämissen dieser Rechtsauffassung zutreffen (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 36 mwN).
Das Entschädigungsgericht hat, unter Berücksichtigung der von ihm ausdrücklich festgestellten Zeiten mit gerichtlicher Aktivität
im Ausgangsverfahren, Zeiten der Inaktivität des Ausgangsgerichts von 38 Monaten angenommen. Dabei hat es als Monate der Aktivität
offenbar auch alle Aktivitäten im Verfahren der Kostenfestsetzung beim SG berücksichtigt. Für die Festsetzung der Kosten war indes nach §
197 Abs
1 Satz 1
SGG der Urkundsbeamte des SG zuständig und nicht das Ausgangsgericht. Schon diese abweichende Zuständigkeit spricht im Anwendungsbereich des §
198 GVG gegen die Zurechnung von Verfahrenszeiten zwischen beiden Verfahren. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung von Verfahrenshandlungen
des Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Kostenfestsetzung.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob die vom Entschädigungsgericht berechnete Zahl von 38 inaktiven Monaten noch um weitere
Monate zu erhöhen ist, in denen lediglich beim SG das Verfahren der Kostenfestsetzung betrieben wurde. Denn die Überlänge des Verfahrens hat das Entschädigungsgericht dem
Grunde nach bereits zutreffend in seinem Urteil ausgesprochen, die darüber hinaus ausschließlich begehrte Entschädigung in
Geld kann der Kläger nicht verlangen (dazu unter d). Ebenfalls nicht zu entscheiden braucht der Senat deshalb auch, ob die
pauschale Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten in selbstständigen Nebenverfahren regelhaft auf sechs Monate oder weniger
zu verkürzen ist (vgl zur Kostengrundentscheidung LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK KR - juris RdNr 62; zur Kostenfestsetzung LSG Baden-Württemberg Urteil vom 3.7.2019 - L 2 SF 1441/19 EK AS - juris RdNr 29; anders für das Kostenerinnerungsverfahren Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 30.11.2018 - L 12 SF 71/17 EK - juris RdNr 40; jeweils mwN).
d) Zutreffend hat das Entschädigungsgericht im nächsten Prüfungsschritt angenommen, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers
nach §
198 Abs
2 Satz 2 iVm Abs
4 GVG ausnahmsweise keine Entschädigung beanspruchen konnte. Die "starke" Vermutung eines immateriellen Nachteils aufgrund der
eingetretenen Verzögerung aus §
198 Abs
2 Satz 1
GVG (vgl BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 - juris RdNr 40; BT-Drucks 17/3802 S 19) ist zwar nicht widerlegt worden. Den Umständen des Einzelfalls nach reichte aber
Wiedergutmachung in sonstiger Weise aus (§
198 Abs
2 Satz 2
GVG). Diese ist gemäß §
198 Abs
4 Satz 1
GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine
solche Feststellung ausreichend iS von §
198 Abs
2 Satz 2
GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. In diese wird regelmäßig
einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch
sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die
Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks 17/3802 S 20; Senatsurteile vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710
Art 23 Nr 4 RdNr 30 und vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 36; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8; jeweils mwN; ebenso BGH
Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 - juris RdNr 62). Darüber hinaus kann es darauf ankommen, wie lange das Verfahren sich verzögert hat, ob das Ausgangsverfahren
für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (BVerwG Urteil
vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr 57 mwN). Bedeutung erlangen können auch durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile, die das Gewicht
der erlittenen Nachteile aufwiegen (BVerwG Urteil vom 12.7.2018 - 2 WA 1/17 D - juris RdNr 36 mwN).
Gegen eine Wiedergutmachung in sonstiger Weise spricht nach diesen Vorgaben allein das erhebliche Ausmaß der Überlänge des
Nebenverfahrens der Streitwertfestsetzung. Insgesamt hat das Entschädigungsgericht aufgrund seiner Gesamtabwägung jedenfalls
im Ergebnis zu Recht eine Entschädigung in Geld abgelehnt. Dabei ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, das Verfahren
der Streitwertfestsetzung sei für die Rechtsvorgängerin des Klägers nicht besonders bedeutsam gewesen (vgl BT Drucks 17/3802
S 20), weder in wirtschaftlicher noch ideeller Hinsicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat das Verfahren der Kostenfestsetzung-
und -erinnerung für die Beteiligten schon im Normalfall untergeordnete Bedeutung (Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13
R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 31). Nichts anderes wird in aller Regel für die vorgreiflichen Verfahren der Streitwertfestsetzung
oder der Kostengrundentscheidung (vgl dazu LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris RdNr 67) gelten, weil sie ebenfalls nur noch Nebenentscheidungen in Kostenfragen treffen oder vorbereiten.
Im konkreten Fall der Rechtsvorgängerin des Klägers sprechen noch weitere Gesichtspunkte gegen eine besondere Bedeutung des
Verfahrens für sie. Das Ausgangsgericht hätte einen Streit- bzw Gegenstandswert nur festzusetzen gehabt, wenn es entgegen
seiner im Ausgangsverfahren vertretenen Rechtsansicht eine Gerichtskostenpflicht bejaht hätte. Diese hätte nach § 22 Abs 1 Satz 1 iVm § 1 Abs 2 Nr 3 GKG jedenfalls vorläufig die Rechtsvorgängerin des Klägers als Berufungsführerin getroffen, ebenso wie ein höherer Gebührenanspruch
ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Gegenstandswert (vgl § 3 Abs 1 Satz 2 RVG). Sie hätte diese unter Umständen sogar endgültig zu tragen gehabt, soweit das Anerkenntnis der in der Hauptsache beklagten
Rentenversicherung diese Kosten nicht umfasste. Das hat die Rentenversicherung im Verfahren stets geltend gemacht. Beide zusätzlichen
bzw höheren Verbindlichkeiten wären für die Rechtsvorgängerin des Klägers rechtlich nachteilhaft gewesen. Das Entschädigungsgericht
hat nicht festgestellt, dass diese Verbindlichkeiten als durchlaufender Posten wirtschaftlich eindeutig unbeachtlich gewesen
wären, weil die Rechtsvorgängerin des Klägers sie ohnehin in keinem Fall selbst hätte erfüllen müssen.
Ohnehin sind die Interessen des Beteiligten zu unterscheiden vom Interesse seines Rechtsanwalts am Gebührenanspruch "aus eigenem
Recht" (vgl § 32 Abs 2 RVG) und dessen Durchsetzung vor Gericht in angemessener Zeit. Eine unangemessene Dauer des Verfahrens der Kostenfestsetzung
kann unter den Voraussetzungen des §
198 GVG für den Prozessbevollmächtigten einen eigenen Entschädigungsanspruch in Geld begründen. Der Klägerbevollmächtigte hat indes
im vorliegenden Verfahren keinen eigenen Anspruch, sondern ausschließlich die Interessen der Rechtsvorgängerin des Klägers
geltend gemacht.
An der Unterscheidung zwischen den Interessen des Beteiligten und seines Anwalts würde sich nichts ändern, wenn die Rechtsvorgängerin
des Klägers, wie ihr Bevollmächtigter vorträgt, mit seinem Interesse an höheren Gebühren sympathisiert oder sich dieses sogar
zu Eigen gemacht haben sollte, weil sie ohnehin von einer vollständigen Kostenerstattung durch die beklagte Rentenversicherung
im Hauptsacheverfahren oder durch ihre Rechtsschutzversicherung ausging. Aus der gebotenen verobjektivierten Sicht eines verständigen
Verfahrensbeteiligten (BT-Drucks 17/3802 S 18; Frehse, Die Kompensation verlorener Zeit - Wenn Prozesse Pause machen, 2017,
S 868 ff mwN) blieb die gerichtliche Feststellung einer Zahlungspflicht für Gerichtskosten und - nach der Berechnung des Prozessbevollmächtigten
um rund 2400 Euro - höherer Anwaltsgebühren für die Rechtsvorgängerin des Klägers rechtlich nachteilig und wirtschaftlich
nicht ohne Risiko.
Auch zum Schutz vor Gebührenansprüchen ihres Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis war der Antrag der Rechtsvorgängerin
des Klägers entgegen seiner Ansicht ungeeignet. Vielmehr drohte es wegen der Präjudizwirkung der Streitwertfestsetzung einen
solchen Anspruch erst zu begründen. Denn die Streitwertfestsetzung wirkt für und gegen alle Beteiligten. Sie gilt bindend
für den Kostenansatz, die Kostenerstattung und die Kostenfestsetzung sowie über § 32 Abs 1 RVG für die Gebühren des Rechtsanwalts. Sie bindet nach allgemeiner Ansicht zudem die Gerichte bei allen auf den Streitwert aufbauenden
Entscheidungen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 17.2.2015 - 130/14 - juris RdNr 11 mwN).
Nicht zu überzeugen vermag schließlich die Ansicht der Revision, die Bedeutung des überlangen Verfahrens der Streitwertfestsetzung
sei im Verlauf der Zeit wegen des dadurch begründeten Anspruchs auf Entschädigung nach §
198 Abs
1 Satz 1
GVG gewachsen. Die Überlänge eines Verfahrens für sich genommen führt nach der gesetzlichen Regelung des §
198 Abs
2 GVG noch nicht zwangsläufig zu einer Geldentschädigung, wie ua der Fall der Rechtsvorgängerin des Klägers zeigt. Ansonsten könnte
ein Interesse der Beteiligten entstehen, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen, um daraus einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch
abzuleiten. Ein solches "Dulde und Liquidiere" (vgl BT-Drucks 17/3802 S 20) widerspricht aber dem zentralen Gesetzeszweck,
überlange Gerichtsverfahren gerade zu vermeiden.
Lässt sich damit jedenfalls weder eine besondere wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung noch eine irgendwie geartete Dringlichkeit
des Verfahrens für die Rechtsvorgängerin des Klägers feststellen, ist ebenso wenig ersichtlich, welche Nachteile sie - anders
als möglicherweise ihr Bevollmächtigter - über die Überlänge des Verfahrens als solche hinaus erlitten haben sollte.
Nach alledem hat das Entschädigungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Feststellung
der Überlänge als Wiedergutmachung ausreicht. Der Senat lässt, wie ausgeführt, dahinstehen, ob die festgestellte Monatsanzahl
zu gering ist und sieht seinerseits von einer monatsscharfen Feststellung der Überlänge ab. §
198 Abs
4 Satz 1
GVG spricht lediglich von der Feststellung, "dass die Verfahrensdauer unangemessen war", nicht "inwieweit" oder in "welchem Umfang"
dies der Fall gewesen ist. Daher kann der Feststellungsausspruch Zeitraum oder Zeitdauer der Überlänge genauer beziffern (vgl
BFH Urteil vom 6.4.2016 - X K 1/15 - juris), muss es aber nicht (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198
RdNr 165). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger - wie hier - eine solche Bezifferung ohnehin nicht begehrt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
183 Satz 6, §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat. Nicht anzuwenden
ist §
201 Abs
4 GVG. Die Vorschrift setzt voraus, dass anstelle der begehrten Entschädigung eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird,
was im Revisionsverfahren nicht geschehen ist.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Sie ergibt sich aus der vom Kläger mit der Revision geltend gemachten Entschädigungssumme.