Verlängerung der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis einschließlich 16. Januar 2006 verlängerten Begründungsfrist
begründet worden ist (§
160a Abs
2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<).
Dem Ersuchen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die bereits verlängerte Begründungsfrist nochmals bis 30. Januar 2006
zu verlängern, kann nicht entsprochen werden, da §
160a Abs
2 Satz 2
SGG ausdrücklich nur die "einmalige" Verlängerung erlaubt. Daran ändert sich nichts deshalb, weil bei der Entscheidung über den
zunächst gestellten Antrag, die Frist bis zum 16. Januar 2006 zu verlängern, die Möglichkeit der Verlängerung "bis zu einem
Monat" nicht voll ausgeschöpft worden ist; denn auch die Gewährung einer verkürzten Verlängerung verbraucht das einmalige
Verlängerungsrecht (vgl Hennig, Kommentar zum
SGG, §
160a RdNr 183). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs
4 Satz 2,
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.