Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 - L 11 AL 267/14 B - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund
vom 1.10.2014 (unbegründetes Befangenheitsgesuch) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 26.11.2014). In dem Beschluss hat
das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und
am 17.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 16.12.2014 gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist - worauf das LSG bereits ausdrücklich hingewiesen
hat - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Beschlüsse des LSG können nur ausnahmsweise, zB in den Fällen des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
Gerichtsverfassungsgesetz (bei ausdrücklicher Zulassung), mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Die Beschwerde muss daher in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.