Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.1.2004 bis 31.12.2004 und die Forderung
der Beklagten nach Erstattung von 10 030 Euro an Leistungen zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 907,51
Euro. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen nur treuhänderisch verwaltete.
Nach einem Hinweis durch das Bundesamt für Finanzen über vom Kläger bezogene Kapitalerträge forderte die Beklagte diesen auf,
hierzu Stellung zu nehmen. Sie hörte ihn zu einer beabsichtigten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung an. Anschließend
hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für den streitigen Zeitraum auf und forderte Erstattung der genannten Beträge (Bescheid
vom 23.5.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.1.2006). Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Vorbringen, bei den Geldern handele
es sich um Zahlungen zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht an Herrn S. (SE), der in I. lebe. Er habe die Gelder für ihn lediglich
treuhänderisch verwaltet. Klage und Berufung gegen die Entscheidungen der Beklagten blieben ohne Erfolg (Urteil des SG Frankfurt/Oder
vom 8.12.2010; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.5.2015).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger durch seinen Bevollmächtigten geltend, die Entscheidung des LSG lasse "Geschichtsvergessenheit"
bzw "Geschichtsunkenntnis" des LSG erkennen. Das LSG habe das behauptete Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und SE als
nicht glaubwürdig angesehen, obwohl er Bestätigungsschreiben von SE und dessen Neffe beigebracht habe. Es sei ihm nicht möglich
oder zumutbar, auf den Treugeber oder dessen Familie Druck auszuüben, sich gegenüber deutschen Behörden zu äußern.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechend begründet worden ist.
Der Kläger macht schon nicht deutlich, welchen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe, nämlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr
1), Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 2), oder Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3), er geltend machen möchte. Er kritisiert im Kern die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung und meint an
anderer Stelle, die Ausführungen des LSG überzeugten nicht. Damit macht der Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache noch eine Divergenz geltend. Soweit er die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen könnte, setzt er sich
nicht damit auseinander, dass die Rüge der Verletzung der Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann.
Da die Beschwerde unzulässig ist, ist sie ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG.