Beitragspflicht einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung
Betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht einer
einmaligen Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 76.775,89 Euro.
Der Kläger ist seit dem 1.8.2017 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Mitglied der Beklagten. Seitdem berücksichtigt
die Beklagte die im Dezember 2014 an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken-
und sozialen Pflegeversicherung, weil es sich um einen Versorgungsbezug handele (Bescheid vom 3.8.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017).
Das Sozialgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.1.2019), das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.2.2022). Bei der Kapitalleistung handele es sich um betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel
kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können, sind damit abschließend aufgezählt. Allein die (vermeintliche) Unrichtigkeit
der angefochtenen Entscheidung kann die Zulassung der Revision nicht begründen. In der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung
werden aber weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel hinreichend dargelegt
oder bezeichnet. Vielmehr macht der Kläger mit der Beschwerde im Kern lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung geltend
(vgl zB S 11 der Beschwerdebegründung: "Das LSG Niedersachsen-Bremen verkennt ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 1660/08 die versicherungsrechtliche Bedeutung … . Die Rechtsansicht des LSG Niedersachsen-Bremen ist somit falsch… .").
Soweit der Kläger ausführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil "alle bisher befassten Gerichte sich nicht
mehr seit 2010 an gültigem Recht/Gesetz orientiert haben und auch noch aktuell so verfahren" (S 9 der Beschwerdebegründung), wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht dargelegt. Dazu genügt auch nicht der Hinweis auf eine Vielzahl von Betroffenen (S 20 der Beschwerdebegründung). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche
Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und im angestrebten Revisionsverfahren
zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall
hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
In der Beschwerdebegründung wird aber schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Darüber hinaus fehlt es insbesondere an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Rechtsfragen, die bereits höchstrichterlich
entschieden sind, sind nicht mehr klärungsbedürftig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr führt der Kläger selbst aus, dass sich das BSG wiederholt mit der Thematik befasst, für ihn erkennbar aber ein anderes Wortlautverständnis habe (S 10 der Beschwerdebegründung) und seiner Meinung nach einer Fehlinterpretation unterliege (S 11 der Beschwerdebegründung). Weiter trägt er vor, "dass sowohl die befassten Senate des BSG und auch des BVerfG 'den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts seit jeher eigenständig und
unabhängig von der Legaldefinition in §
1 Abs.
1 Satz 1
BetrAVG verstanden haben'" (S 21 f der Beschwerdebegründung). Damit wird nicht aufgezeigt, dass eine konkrete, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu klären sei. Der
Kläger legt vielmehr dar, dass sich sowohl das BSG als auch das BVerfG bereits mit dem Thema befasst hätten, seiner Ansicht nach aber mit einem fehlerhaften Rechtsverständnis.
Damit wird aber kein Grund zur Zulassung der Revision dargelegt oder bezeichnet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.