Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rentenversicherungspflicht
des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene zu 2.
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 1.4.2015
ist in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Beigeladene zu 1. hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Beigeladene zu 1. beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 15.7.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
1. Es bestehen bereits Bedenken dagegen anzunehmen, dass die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
die ganz allgemein an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfüllt eine Nichtzulassungsbeschwerde bereits dann nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen, wenn es dem Beschwerdegericht
überlassen wird, aus einem umfangreichen, zum Teil ungeordnet die gesetzlichen Vorgaben und Darlegungsanforderungen nicht
in den Blick nehmenden Vortrag diejenigen Elemente herauszusuchen, welche die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
möglicherweise begründen könnten. Mit Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die in diesem Sinne nicht
das gebotene Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen und deren Inhalt nicht oder nur sehr schwer verständlich
ist, werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht erfüllt; denn der in diesem Verfahren bestehende Vertretungszwang
soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung in seinen zentralen Punkten vom Beschwerdegericht ohne
großen Aufwand zu ermitteln ist und dass es sich den für die allein sich stellende Frage der Revisionszulassung maßgebenden
Sachverhalt nicht selbst aus den Akten heraussuchen muss (vgl dazu im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 9, 13d, 13e mit umfangreichen Nachweisen).
Die Begründung des Beigeladenen zu 1. leidet insgesamt daran, dass sie hinsichtlich der im Einzelnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe
nicht klar und zweifelsfrei durchgehend frei von eigenen Wertungen und Prämissen auf den Feststellungen aufbaut, die das LSG
zum Sachverhalt getroffen hat und an die das BSG auch bei der angestrebten Durchführung eines Revisionsverfahrens - vorbehaltlich ordnungsgemäß vorgebrachter Revisionsrügen
- gebunden wäre (vgl §
163 SGG). Zwar stellt der Beigeladene zu 1. als Beschwerdeführer, bevor er auf Seite 8 ff unter III. zur "Begründung" seines Rechtsmittels
kommt, auf den Seiten 2 bis 8 dar, was (vermeintlich) "Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang" sei. Dabei übernimmt er
jedoch nicht uneingeschränkt und wertungsfrei zunächst einmal die vom LSG aus seiner (für das weitere Verfahren maßgebenden)
Sicht als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Feststellungen zum "Tatbestand", sondern geht zum einen fast durchgehend
weit darüber hinaus, indem er den Sachverhalt an vielen Stellen um aus Beschwerdeführersicht erhebliche weitere - vom LSG
nicht oder nicht "so" festgestellte - Umstände anreichert und dabei schon subjektive tatsächliche und eigene, vom LSG abweichende
rechtliche Würdigungen vornimmt. Zum anderen stellt er nicht nüchtern und unkommentiert den wesentlichen Gedankengang des
LSG auf dessen Weg zum Urteil dar, insbesondere was dessen Ansicht zu Punkten betrifft, die das Berufungsgericht aus dessen
Sicht "offen lassen" wollte (zB zur Bedeutung einer Stimmrechtsvereinbarung allgemein) bzw was es unter Berücksichtigung des
Vorbringens im Rechtsstreit (insbesondere unter Einbeziehung des Umstandes eines nicht nur einmal erfolgten Bevollmächtigtenwechsels)
als "nicht bewiesen" angesehen hat. All dies widerspricht dem Umstand, dass die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen
inhaltlich und formal an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, insbesondere was etwa die Frage der "Entscheidungserheblichkeit"
im Rahmen der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund des §
160 Abs
1 Nr
1 SGG), die Beschränkung der Rüge von Verfahrensfehlern (Zulassungsgrund des §
160 Abs
1 Nr
3 Halbs 2
SGG: zB keine Rüge der Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG; beschränkte Rügemöglichkeit der Verletzung von §
103 SGG) und die - bereits beschriebene - Tatsache anbelangt, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils grundsätzlich ohne Belang ist.
Selbst wenn man im Falle der Beigeladenen zu 2. indessen über das Vorstehende hinwegsehen wollte, sind die Darlegungsvoraussetzungen
nicht erfüllt (dazu im Folgenden 2. und 3.).
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Beigeladene zu 1. hält die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist §
7a Abs.
6 SGB IV auch anzuwenden, wenn der Betroffene alle Kriterien des Beitragsprivilegs erfüllt (rechtzeitige Antragstellung, alternative
Absicherung gegen Krankheit und Alter), ein erster Verwaltungsakt die Versicherungspflicht verneint, jedoch dann diese Entscheidung
aufgehoben wird, und rückwirkend eine Entscheidung über Versicherungspflicht ergeht? Hat dies dann zur Folge, dass die Beitragspflicht
nicht mit Aufnahme der beurteilten Tätigkeit beginnt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?"
Dazu führt der Beigeladene zu 1. aus, §
7a Abs
6 SGB IV gelte nicht nur für Statusentscheidungen der Klägerin, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger
außerhalb des Anfrageverfahrens. Der Antrag nach §
28h SGB IV sei von den Beigeladenen bereits im Vorfeld des Tätigwerdens als Geschäftsführer gestellt worden. Ein Betroffener, der nach
einer ersten Entscheidung (über die Versicherungsfreiheit) seine Tätigkeit begonnen habe, dürfe durch das Zusammenwirken der
Versicherungsträger nicht schlechter behandelt werden, als wenn er einen Antrag nach §
7a SGB IV gestellt hätte. Das BSG habe bereits entschieden, dass §
28h Abs
2 SGB IV und §
7a SGB IV nicht in Konkurrenz zueinander stünden und keine unterschiedlichen Feststellungsinhalte und Regelungsgehalte aufwiesen.
Der Beigeladene zu 1. hält zudem die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist im Fall einer Drittanfechtungsklage (hier: durch die Deutsche Rentenversicherung) gegen einen Statusverwaltungsakt aufgrund
§ 49 SGB X die in § 45 SGB X vorgesehene Ermessensausübung einschlägig?"
Dazu trägt der Beigeladene zu 1. ergänzend vor, das BSG habe zuletzt offen gelassen, ob ein Aufhebungsermessen auszuüben sei (vgl BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4). Eine zuzulassende Revision wäre erfolgreich, wenn die Frage im Sinne des Beschwerdeführers bejaht
würde. Wäre Ermessen auszuüben, müsste das Vorverhalten der Träger berücksichtigt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene zu 1. abstrakt-generelle Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit von konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 -B5R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Der Beigeladene zu 1. legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von
ihm formulierten Fragen - selbst ihre Qualität als über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen unterstellt - nicht in der
gebotenen Weise dar. Soweit der Beigeladene zu 1. die Frage nach der Anwendbarkeit des §
7a Abs
6 SGB IV stellt, macht er nicht hinreichend und nachvollziehbar deutlich, weshalb es statthaft sein könnte, sich über den klaren Wortlaut
des Gesetzestextes hinwegzusetzen, der die Möglichkeit eines aufgeschobenen Beginns der Versicherungspflicht ausschließlich
für einen "Antrag nach Absatz 1" vorsieht. Die von dem Beigeladenen zu 1. zur Geltung auch "für die Statusentscheidungen der
übrigen Sozialversicherungsträger" zitierte Fundstelle (vgl BT-Drucks 14/1855 S 8) betrifft zudem eine andere Vorschrift,
nämlich §
7a Abs
7 SGB IV. Der Beigeladene zu 1. zitiert dazu nur Rechtsprechung des BSG, ohne diese allerdings überhaupt zu den konkret aufgeworfenen Fragen in Beziehung zu setzen (vgl S 12 f der Beschwerdebegründung).
Zu der weiteren Frage "Ist im Fall einer Drittanfechtungsklage [...]" fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen zu deren
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Anders als in der vom Beigeladenen zu 1. zitierten Entscheidung (vgl BSGE 114,
69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4) erging in dem der Nichtzulassungsbeschwerde vorausgegangenen Verfahren nämlich gar kein Rücknahmebescheid
der Beklagten selbst. Die Aufhebung des streitigen Bescheides erfolgte vielmehr durch das Urteil des SG vom 2.8.2013.
3. Ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2,
81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu §
162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass
die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens
wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden
Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene
Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Soweit der Beigeladene zu 1. die Verletzung der Amtsermittlungspflicht ua rügt und dazu vorträgt, er habe mit Schriftsatz
vom 6.2.2015 beantragt, Frau C. N. als Zeugin zum Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern der
Beigeladenen zu 2. zu befragen und an dem Beweisantrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG festgehalten,
wird der Beigeladene zu 1. den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht gerecht. Denn der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertreten gewesene Beigeladene zu 1. zeigt - anders als
erforderlich - nicht auf, dass er einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag bis zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG am 1.4.2015 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe. Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift
oder in sonstigen Schriftsätzen genügen insoweit nicht (vgl bereits BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 und BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
In Bezug darauf, dass der Beigeladene zu 1. daran anknüpfend auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör als
weiteren Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG geltend macht, weil das LSG zu den Kenntnissen der als Zeugin benannten C. N. über den Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung
möglicherweise "eine dritte Äußerung des S. N. [...] vorenthalten" habe, fehlt es ebenfalls an für einen Verfahrensfehler
ausreichenden Darlegungen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) liegt zwar insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können
(vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dies macht der Beigeladene zu 1. jedoch nicht nachvollziehbar geltend. Er beschränkt sich vielmehr im Kern auf
bloße Mutmaßungen im Bereich der Sachverhaltsaufklärung durch das LSG.
Wenn der Beigeladene zu 1. sich darüber hinaus auf eine Überraschungsentscheidung als weiteren Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG stützt, weil die erst seit August 2014 - und damit deutlich nach Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ab dem 1.7.2010
- vorliegende Stimmbindungsvereinbarung vom LSG nicht als rechtsverbindlich berücksichtigt worden sei, genügt er ebenfalls
nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann zwar anzunehmen sein, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete
Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung
mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Dazu trägt der Beigeladene zu 1. indessen nicht ausreichend vor. Näherer Vortrag dazu wäre deshalb angezeigt
gewesen, weil das LSG auf den Beweisantrag der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung
vom 28.11.2014 ja gerade weitere Ermittlungen zur Existenz einer Stimmrechtsvereinbarung seit dem Jahr 2010 vorgenommen hat.
Dass das LSG das Ergebnis der Ermittlungen in Bezug auf das Vorliegen einer (rechtsverbindlichen) Stimmrechtsvereinbarung
letztlich anders gewürdigt hat als der Beigeladene zu 1., kann nicht zur Revisionszulassung führen (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
128 Abs
1 S 1
SGG).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.