Freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger aufgrund
seines Antrags vom 27.2.2017 freiwilliges Mitglied der beklagten gesetzlichen Krankenkasse geworden ist.
Der Kläger war vom 1.4.1970 bis 30.6.2014 freiwilliges Mitglied der beigeladenen gesetzlichen Krankenkasse. Die Mitgliedschaft
endete anlässlich seiner Übersiedlung nach Großbritannien. Am 1.4.2016 meldete sich der Kläger bei der Stadt Hessisch Oldendorf
mit Wohnsitz in Deutschland an. Am 27.2.2017 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft. Die
Beklagte lehnte den Antrag zuletzt mit der Begründung ab, der Kläger habe seinen Beitritt nicht innerhalb der Frist von drei
Monaten gemäß §
9 Abs
2 Nr
5 SGB V nach seiner Anmeldung in Hessisch Oldendorf am 1.4.2016 angezeigt. Hiergegen begehrte der Kläger ohne Erfolg einstweiligen
Rechtsschutz.
Im Klageverfahren hat das SG dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Kläger unter Hinweis auf §
106a SGG aufgegeben, seine Behauptung, er habe bis Februar 2017 seinen (Haupt-)Wohnsitz in Großbritannien gehabt, durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.5.2018). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 9.5.2019). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.5.2019 ist
gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1)oder
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse des LSG nach §
153 Abs
4 Satz 1
SGG oder §
158 Satz 2
SGG.
Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung vom 16.8.2019 ausschließlich das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG)geltend, ohne den Zulässigkeitsanforderungen nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gerecht zu werden.
Der Kläger behauptet auf Seite 4 der Beschwerdebegründung eine Verletzung von §
103 SGG. Das LSG sei einem Beweisantrag "auf Vernehmung der beiden von ihm in dem erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen" ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt. Auch fehle es an "hinreichenden Feststellungen zu den Anknüpfungstatsachen für die
Prüfung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes" vor dem 1.2.2017 bzw 27.2.2017.
Auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Mit der Beschwerdebegründung wird nicht - wie erforderlich - aufgezeigt, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene
Kläger vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Vernehmung von zwei Zeugen gestellt oder zumindest einen
entsprechenden erstinstanzlich gestellten Beweisantrag aufrechterhalten hätte (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10 mwN). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen §
103 SGG darin erblickt, dass es an "hinreichenden Feststellungen zu den Anknüpfungstatsachen für die Prüfung des letzten gewöhnlichen
Aufenthaltes" vor dem 1.2.2017 bzw 27.2.2017 fehle, beachtet er nicht die Begrenzung nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG. Soweit der Kläger zusammenfassend geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei in diesem Punkt nicht überzeugend, weil
er seiner Meinung nach ausreichende Nachweise für einen andauernden Aufenthalt in Großbritannien vor Februar 2017 vorgelegt
habe, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann aber eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden. Selbst wenn unterstellt würde, der Kläger wolle eine Verletzung von
§
106a SGG rügen, fehlt es an der Bezeichnung eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers im Berufungsverfahren. Zum einen erfolgte
die Aufforderung zur Angabe von Tatsachen oder Bezeichnung von Beweismitteln nach §
106a Abs
2 Nr
1 SGG im erstinstanzlichen Verfahren. Zum anderen hat das LSG ausdrücklich ausgeführt, dass auch eine Berücksichtigung der im Berufungsverfahren
vorgelegten Nachweise keine Entscheidung zugunsten des Klägers rechtfertigen könne.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.