Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Klägerin beruft sich allein auf einen Verfahrensmangel, bezeichnet diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie ihres Anspruchs
auf ein faires Verfahren. Schriftliche Hinweisverfügungen des LSG mit der Aufforderung, weitere Angaben zu machen und Unterlagen
vorzulegen, seien nicht zur Handakte ihres Prozessbevollmächtigten gelangt. Sie habe - anwaltlich vertreten - in der mündlichen
Verhandlung beantragt, Angaben und Unterlagen nachreichen zu dürfen. Dies habe das LSG abgelehnt. Hierin liege sowohl eine
Gehörsverletzung als auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren. Hierzu seien dienstliche Äußerungen der
seinerzeit beteiligten Richter einzuholen.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend aufgezeigt. Gemäß §
62 Halbsatz 1
SGG, der einfachrechtlich das durch Art
103 Abs
1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör
zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschlie- ßende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen
und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§
128 Abs
2 SGG).
Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist, dass die Klägerin darlegt, ihrerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches
Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl nur BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - RdNr 9 mwN), was - in der Situation der mündlichen Verhandlung - einen Antrag auf Vertagung (§
202 SGG iVm §
227 Abs
1 ZPO) oder auf Schriftsatzfrist (§
202 SGG iVm §
283 ZPO) umfasst (vgl zB BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG vom 26.6.1991 - 5 BJ 141/90 - RdNr 4; BSG vom 3.4.2013 - B 9 V 59/12 B - RdNr 13).
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, einen entsprechenden Prozessantrag gestellt zu haben. Entgegen ihrer Ansicht
genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu beantragen, dienstliche Äußerungen der seinerzeit beteiligten Richter
einzuholen. Aufgrund der besonderen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach §
122 SGG iVm §
165 ZPO oder, soweit es nicht um die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten geht, nach §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
415 ZPO, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich vortragen, dass sich die Stellung eines entsprechenden Prozessantrags aus dem Sitzungsprotokoll
ergibt. Denn bei der Stellung eines solchen Antrags handelt es sich um einen zu protokollierenden wesentlichen Vorgang der
Verhandlung iS des §
160 Abs
2 ZPO (BVerwG vom 6.3.2014 - 9 B 54.13 - juris RdNr 3), weil er vom Rechtsmittelgericht benötigt wird, um den Verfahrenshergang zu überprüfen (vgl zu §
160 Abs
2 ZPO allgemein BGH vom 26.4.1989 - I ZR 220/87 - juris RdNr
13; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 122 RdNr 4e; vgl zur Protokollierungspflicht von Prozessanträgen auch BSG vom 15.2.1988 - 9/9a BV 196/87 - SozR 1500 §
160 Nr 64 S 68; Roth in Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl 2005, Band 3, §
160 RdNr 6). Seine Ablehnung wäre als Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung im Protokoll festzustellen (§
160 Abs
3 Nr
6 und
7 ZPO).
Ausweislich der Beschwerdebegründung hat der dargelegte Sachverhalt keinen Eingang in das Sitzungsprotokoll gefunden. Damit
beweist das Protokoll, dass ein solcher Prozessantrag nicht gestellt war (BVerwG vom 6.3.2014 - 9 B 54.13 - juris RdNr 3 zu einem Antrag auf Schriftsatzfrist; BFH vom 4.9.2001 - I B 14/01 - juris RdNr 4 zu einem Vertagungsantrag; BSG vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - RdNr 14 f und BVerwG vom 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 §
86 Abs
2 VwGO Nr
32 zu Beweisanträgen). Für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer deshalb zumindest vortragen, er habe hinsichtlich
der fehlenden Protokollierung die Berichtigung des Protokolls (§
122 SGG iVm §
164 ZPO) beantragt (BSG vom 28.7.1993 - 2 BU 10/93 - RdNr 5; BSG vom 11.10.1994 - 2 BU 159/94 - RdNr 5; BSG vom 14.5.1998 - B 2 U 280/97 B - RdNr 6; BSG vom 6.5.1999 - B 8 KN 7/98 U B - RdNr 4, jeweils im Hinblick auf Beweisanträge; vgl allgemein zur Protokollberichtigung im
Fall der Unvollständigkeit Roth in Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl 2005, Band 3, §
164 RdNr 1). Das ist hier nicht erfolgt, weshalb die Gehörsverletzung nicht hinreichend dargelegt ist. Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag
auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, den Vorgang in das Protokoll aufzunehmen (§
160 Abs
4 ZPO). Vielmehr habe ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich der Beschwerdebegründung "ziemlich wutentbrannt" den Sitzungssaal
verlassen.
Unzulässig ist ebenfalls die auf den gleichen Umstand gestützte Rüge der vermeintlichen Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.