Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen nicht vor.
Nach dem vom Antragsteller selbst herangezogenen §
58 Abs
1 Nr
4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, "... 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt
haben." Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt im Fall des §
58 Abs
1 Nr
4 SGG mithin einen negativen Kompetenzkonflikt voraus. Dieser liegt jedoch nur dann vor, wenn die Bindungswirkung einer Verweisungsentscheidung
nach §
98 S 1
SGG iVm §
17a Abs
2 S 3
GVG nicht beachtet (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
58 RdNr 2f) oder in Frage gestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Das SG Darmstadt hat sich zwar durch Beschluss vom 5.11.2013 für unzuständig befunden. Es hat den Rechtsstreit zugleich an
das SG Koblenz verwiesen, das sich nach den dem erkennenden Senat vorliegenden Akten an diesen Beschluss gebunden sieht. Hieran
ändert die vom Antragsteller vorgebrachte Bekundung des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.8.2013 für die Vollstreckung aus dem Vergleich
vor dem Hessischen LSG nicht zuständig zu sein, nichts. Es handelt sich insoweit weder um einen Beschluss noch hat das SG
Darmstadt den Rechtsstreit an dieses Gericht verwiesen.