BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - 2 U 241/15 B
Vorinstanzen: LSG Hessen 03.09.2015 L 3 U 237/12 , SG Fulda S 4 U 25/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
3. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren
Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die
Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.11.2015 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 9.12.2015 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.