Gründe:
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde, die
allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache gestützt wird, ist unzulässig. Die dazu gegebene
Begründung entspricht nicht der in §
160 Abs
2 und §
160a Abs
2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der
Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch
des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dazu ist zunächst darzutun, welcher bestimmten abstrakten
Rechtsfrage in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage
ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, aaO, RdNr
181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muss eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17).
Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem
Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
1990, RdNr 116 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers soll der Frage, "nach welchen Kriterien die Angemessenheit eines von oder nach der Wohnung
angetretenen Weges im Vergleich zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zu beurteilen ist", grundsätzliche
Bedeutung zukommen. Diese Frage ist zumindest missverständlich formuliert und nur im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung
und den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers wohl in der Weise zu verstehen, dass nach den Beurteilungskriterien für
die Annahme der Angemessenheit eines nach oder von einem "dritten Ort" angetretenen Weges nach oder vom Ort der Tätigkeit
im Vergleich zu dem üblichen Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit gefragt werden soll.
Damit hat der Kläger keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dargetan. Insbesondere mangelt
es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis und der Darlegung,
inwieweit diese zur Beantwortung der Frage nicht ausreiche bzw ergänzungsbedürftig sei. Er beschäftigt sich lediglich mit
einigen Entscheidungen des Senats und zieht daraus den Schluss, das BSG habe "bisher keine festen Vorgaben dafür aufgestellt,
wann das Verhältnis zweier Wegstrecken als angemessen zu betrachten ist", wobei mit dem Längenverhältnis die Frage nach dem
Verhältnis der Fahrtzeiten "eng verbunden" sei; insbesondere der - hier vom LSG verwandte - Begriff der Erhöhung der allgemeinen
Straßengefahr sei durch das BSG "nicht näher bestimmt bzw. festgelegt", sodass nicht fest stehe, ob dieses Kriterium überhaupt
herangezogen werden könne. Das BSG habe zwar seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass für die Ermittlung der Angemessenheit
auch andere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien; da sich dies nicht auf den Fall beziehe, dass am "dritten
Ort" eigenwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet würden, bleibe zur Beurteilung des inneren Zusammenhangs zwischen Weg und
betrieblicher Tätigkeit allein das - nicht hinreichend geklärte - Verhältnis der Wegstrecken.
Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer indes die einschlägige Rechtsprechung des Senats nicht zutreffend dargestellt
und sich so mit ihr nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zwar hat der Senat - auch nach eigenen Verlautbarungen (so etwa
im Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 18/02 R = SozR 3-2700 § 8 Nr 13) - keine "festen Vorgaben" dafür aufgestellt, wann das Verhältnis der beiden Strecken nicht mehr
als angemessen anzusehen ist, hat die Kriterien für die Beurteilung jedoch nicht völlig im Ungewissen gelassen, sondern er
hat ausgeführt, dass die Beurteilung dieser Angemessenheit nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen ist und dass auch insoweit
die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6 mwN) - Umstände,
welche die Art der Verrichtungen am "dritten Ort" betreffen, sind lediglich "insbesondere", demnach nicht ausschließlich,
zu berücksichtigen. Weiter hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass insoweit auch der erforderliche Zeitaufwand
zur Bewältigung der Wege (vgl BSG aaO) und etwa deren Beschaffenheit bzw Zustand (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 13) in die Bewertung
einzubeziehen sind. Dieser Rechtsprechung liegt erkennbar die Überzeugung zu Grunde, dass eine weitergehende Aufstellung von
Regeln - etwa eine mathematische "Angemessenheitsformel" - angesichts der unübersehbaren Vielzahl von Fallgestaltungen nicht
angezeigt ist. Der Kläger hätte diese Rechtsprechung darstellen und darlegen müssen, dass und inwieweit dies zur Beantwortung
der anstehenden Frage nicht ausreiche und insbesondere inwiefern und welche weitere Vorgaben zur Behebung dieser Schwierigkeiten
erforderlich und geeignet seien. Dies hat er indes versäumt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.