LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1997 - 5 Ka 252/97 eA-B
Beschwerde öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegen Beschlüsse im Eilverfahren
1. §
97 Abs.
4 SGB V schließt nicht aus, daß die Sozialgerichte auf Antrag auch Entscheidungen der Zulassungsausschüsse für sofort vollziehbar
erklären können.
2. Im Falle des § 97 Abs. 2
SGG betrifft die Regelung des § 97 Abs. 2 Nr. 4
SGG, daß eine Anfechtung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache zulässig ist, Entscheidungen, mit denen die Vollziehung ausgesetzt
wird, im Falle des § 97 Abs. 3
SGG auch Entscheidungen, mit denen die Vollziehbarkeit angeordnet wird. Die Anfechtbarkeit ist in beiden Fällen aber nur zu Lasten
öffentlich-rechtlicher Institutionen, nicht zu Lasten eines Bürgers eingeschränkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 97 Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 2 S. 4 § 97 Abs.
3 S. 1