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BSG, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 KR 33/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter
Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil oder dem abschließenden Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn zuvor erfolglos aber rechtsfehlerhaft abgelehnte Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt nämlich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 160a Abs. 5
,
SGG § 170 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 202
,
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 42 Abs. 2
,
ZPO § 547 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 20.05.2009 L 1 KR 122/07 , SG Gießen 14.03.2007 S 9 KR 372/04
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.779,30 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: