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BSG, Beschluss vom 11.01.2006 - 3 KR 44/05 B
Faltrollstuhl mit Elektrohilfsantrieb als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
Nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind zu erreichen, gehört zu den Grundbedürfnissen im Bereich des Gehens. Darüber hinausgehende Bedürfnisse können selbst dann nicht als Grundbedürfnis anerkannt werden, wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung liegen, also dafür längere Strecken zurückzulegen sind, die die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 22.09.2005 L 5 KR 128/04 , SG Trier 03.08.2004 S 5 KR 140/03

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