Gründe:
I
Der unter orthopädischen Beschwerden leidende Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Sitzkeilkissen
und einem Nackenstützkissen. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, die nach §
33 Abs
1 Satz 1
SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien und von den Versicherten daher nicht als
Hilfsmittel beansprucht werden könnten.
Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht erhoben worden sei (§
151 Abs
1 SGG) und zudem der Mindestwert für eine Berufung von 750,01 Euro (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG) nicht erreicht werde (Beschluss vom 21.8.2015). Gegen diesen am 27.8.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger
mit seiner persönlich verfassten Beschwerde vom 28.8.2015, die beim LSG am 23.9.2015 eingegangen und von dort am 10.12.2015
an das BSG weitergeleitet worden ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG; dies hat
der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2015 klargestellt. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und
die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
A. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
1. Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen
Form (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344).
Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.9.2015 (Montag) endete
(§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG, §§
180,
182 ZPO), den Antrag und die erforderliche Erklärung nicht beim BSG vorgelegt. Der Antrag war an das LSG gerichtet, ist dort am 23.9.2015 eingegangen und hat das BSG erst am 10.12.2015 erreicht. Die Erklärung war nicht beigefügt und ist bis heute nicht abgegeben worden.
2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind nicht ersichtlich.
B. Aber selbst bei Unterstellung eines form- und fristgerecht gestellten PKH-Antrages könnte dem Kläger PKH nicht bewilligt
werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hätte (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich; auch ein vor dem BSG vertretungsberechtigter Bevollmächtigter könnte die Zulassung der Revision nicht erreichen.
1. Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; bestimmte Verfahrensrügen
sind jedoch nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§
160 Abs
2 Nr
3 2. Halbsatz
SGG).
2. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels liegt keiner
der Zulassungsgründe des §
160 Abs
2 SGG vor.
a) Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden sei und außerdem
die Berufungssumme von 750,01 Euro bei Weitem unterschritten sei. Insoweit sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht erkennbar.
b) Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sodass der Zulassungsgrund der Divergenz
ebenfalls nicht besteht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
c) Das Berufungsverfahren weist ferner keine die Zulassung der Revision begründenden Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG auf. Es bestehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass das LSG angesichts der Unzulässigkeit der Berufung seine Pflicht
zur Aufklärung des Sachverhalts oder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§
62 SGG) verletzt hat.
3. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
C. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht
durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu
verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG).
D. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.