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BSG, Urteil vom 17.12.2009 - 3 P 3/08
Vergütungsregelung zu ambulanten Pflegeleistungen sowie zu Hausbesuchspauschalen; Berücksichtigung der allgemeinen Kosten- und Tarifentwicklung
1. Die von einer ambulanten Pflegeeinrichtung (Pflegedienst) beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht.
2. In den externen Vergleich sind die in demselben Einzugsbereich tätigen Pflegedienste einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers.
3. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung eines Pflegedienstes nicht entgegen.
4. Von wirtschaftlicher Betriebsführung kann ohne weitere Prüfung ausgegangen werden, wenn die geforderte Vergütung (hier: Punktwerte und Hausbesuchspauschalen nach dem Leistungskomplexkatalog Nordrhein-Westfalen) im unteren Drittel der Vergütungen vergleichbarer Pflegedienste liegt.
5. Die Festsetzung von Höchstpunktwerten und Rahmenpunktwerten ist unzulässig.
6. Ein gemeinsames Schiedsverfahren für mehrere Pflegedienste ist unzulässig.
Normenkette: , ,
Vorinstanzen: SG Köln 25.02.2008 S 23 P 269/06
Die Revisionen der Beigeladenen zu 1) bis 4) gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25. Februar 2008 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei ihrer erneuten Schiedsentscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beigeladenen zu 1) bis 4) zu jeweils einem Viertel mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 5) und 6), deren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.

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