Anspruch auf Erstattung von erbrachten Leistungen der Betreuung und Unterstützung
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gründe
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 18.8.2021 einen Anspruch auf Erstattung von erbrachten Betreuungs- und Unterstützungsleistungen
iHv 787,50 Euro im Zeitraum von August bis Dezember 2018 verneint.
Die bei der beklagten Pflegekasse versicherte Klägerin bezog Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem
Pflegegrad 1. Ihr Sohn beantragte im März 2019 die Erstattung von Leistungen, die ihm zur Unterstützung und Entlastung der
Pflege seiner Mutter von August bis Dezember 2018 entstanden waren. Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 11.3.2019, Widerspruchsbescheid vom 18.7.2019). Da in Niedersachsen solche Leistungen nur von bestimmten, nach Landesrecht anerkannten Anbietern zur Verfügung gestellt würden,
könne der Sohn der Klägerin solche Leistungen für sich als Pflegeperson nicht beanspruchen. Auch das Klage- und Berufungsverfahren
ist erfolglos geblieben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Entlastungs- und Unterstützungsleistungen gemäß §
45a Abs
1 iVm §
45b Abs
1 SGB XI bestehe nicht, da der Entlastungsbetrag zweckgebunden einzusetzen sei für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender
Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende mittels Angeboten, die eine behördliche Anerkennung
benötigten. Die Pflegeleistungen des Sohnes der Klägerin zählten dazu nicht. Auf die Anwendung und Rechtmäßigkeit der niedersächsischen
Anerkennungsverordnung vom 21.9.2017 (Nds GVBl 2017, 311) komme es hingegen nicht an.
Mit einem am 1.10.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben hat der Sohn der Klägerin unter Vorlage einer über den Tod hinaus erklärten Vollmacht der Klägerin
Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt. Ohne weitere Nachweise vorzulegen, trägt
er vor, mittlerweile Erbe der Klägerin zu sein. Er beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zugleich hat er ein ausgefülltes PKH-Antragsformular beigefügt, auf dem die Unterschrift fehlt.
Hierauf ist der Sohn der Klägerin mit Schreiben des BSG vom 5.10.2021 hingewiesen worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Es kann dahinstehen, ob der ohne Unterschrift eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Bewilligung von PKH erfüllt und ob der Antrag insofern bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist vollständig eingereicht worden ist (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde. Es ist nicht zu erkennen, dass die
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers selbst unter Einschaltung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erfolgreich sein könnte.
Daher kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§
121 ZPO).
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr
ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3); auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann der Verfahrensmangel nicht gestützt werden und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist (Nr 3 Halbsatz 2). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs und Durchsicht der Akten im Rahmen der gebotenen summarischen
Prüfung durch den Senat nicht ersichtlich.
1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil des LSG mit Erfolg
auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache
im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass diese in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit
berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nach Prüfung im Rahmen des PKH-Verfahrens
nicht ersichtlich. Das LSG hat den Rechtsstreit anhand der einschlägigen Rechtsnormen und des maßgeblichen Regelwerks entschieden.
Soweit der Sohn der Klägerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der niedersächsischen Anerkennungsverordnung begehrt, handelt
es sich bereits nicht um revisibles Bundesrecht (§
162 SGG). Das LSG hat darauf hingewiesen, dass es um spezifisches Landesrecht geht, das im Übrigen nicht entscheidungserheblich gewesen
ist.
2. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG.
3. Ebenso wenig lässt sich bei summarischer Prüfung ein Verfahrensfehler erkennen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Sohn der Klägerin hat zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs
2 SGG) sein Einverständnis erklärt.