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BSG, Beschluss vom 18.01.2006 - 6 KA 41/05
Nichteinhaltung der Revisionsfrist durch eine Kassenärztliche Vereinigung, Anforderungen an die Sorgfaltspflicht
Ein Verschulden der vom Justiziar oder anderen postulationsfähigen Bediensteten herangezogenen weiteren Bediensteten neben den zur Rechtsvertretung im Prozess bevollmächtigten Personen einer Kassenärztlichen Vereinigung ist ihr dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft, die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden, wobei nur Routineangelegenheiten delegierbar sind. Ausreichende Einrichtungen zur Vermeidung von Fehlern bei der Behandlung von Fristsachen sind unverzichtbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 831 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 164 Abs. 1 § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 28.06.2005 L 4 KA 12/05 , SG Kiel 10.09.2003 S 14 KA 337/02

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