BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - 8 SF 4/15 S
Vorinstanzen: LSG Hessen 25.11.2015 L 2 AR 2/15
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Rechtsstreit wegen instanzieller Unzuständigkeit in entsprechender Anwendung
des §
98 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen (Beschluss vom 25.11.2015). Der Kläger hat selbst mit einem am 11.12.2015
beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig; der Beschluss des LSG vom 25.11.2015 ist gemäß §
98 Satz 2
SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Die Entscheidung erfolgt deshalb ohne Beteiligung
der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.