Bescheidung eines Widerspruchs
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Bescheidung eines Widerspruchs.
Der 1939 geborene Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland und erhält von der
Beklagten seit März 2016 laufend ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Gegen die Leistungsbewilligung vom 1.1. bis 31.12.2017 (Bescheid vom 6.12.2016; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2017) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Aachen (S 19 SO 43/17). Während des laufenden Klageverfahrens erhob der Kläger gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 5.10.2017 wegen einer
Rentenerhöhung zum 1.7.2017 mit Schreiben vom 6.10.2017 "Beschwerde" und beanstandete mit drei weiteren Schreiben vom 8.,
9., und 10.10.2017, von ihm als zweite, dritte und vierte "Beschwerde" bezeichnet, die monatliche Reduzierung der Grundsicherungsleistungen
um 1,47 Euro, die Höhe der Stromkostenpauschale sowie die Berechnung der Mietkosten. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen
(Widerspruchsbescheid vom 16.1.2018). Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG (S 19 SO 13/18).
Seine daneben eingereichte Untätigkeitsklage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, über seine Beschwerde vom 6 .10.2017
sei nicht gesondert entschieden worden, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 22.6.2018; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein- Westfalen vom 25.4.2019). Abgesehen davon, dass der Änderungsbescheid vom 5.10.2017 Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden (§
96 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und der Widerspruch bereits unzulässig gewesen sei, liege auch eine Untätigkeit der Verwaltung, die sämtliche Schreiben des
Klägers als einheitlichen Widerspruch gewertet und hierüber insgesamt entschieden habe, nicht vor.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss des LSG und die Beiordnung von Rechtsanwalt P. beantragt. Die Entscheidung der Vorinstanz sei "sehr
stark kapitalistisch und CDU-Partei verseucht".
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Einbeziehung von Folge-/Änderungsbescheiden in ein laufendes Klageverfahren nach §
96 SGG (vgl BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R, juris RdNr 11; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 1/15 R, juris RdNr 12), zum Beginn des Vorverfahrens durch Erhebung des Widerspruchs (§
83 SGG, vgl BSG vom 22.4.1970 - 12 RJ 440/68 - SozEntsch BSG 5 § 1300 Nr 18, juris RdNr 24), zur Auslegung von Rechtsbehelfen (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - FEVS 62, 298, juris RdNr 11; BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 46/88 = SozR 7815 Art 1 § 7 Nr 1, juris RdNr 20) und zum Gegenstand eines Widerspruchs (BSG vom 28.10.1965 - 8 RV 721/62 - SozR Nr 10 zu §
78 SGG) nicht. Auch zur Frage der Begründetheit einer Untätigkeitsklage liegt gefestigte Rechtsprechung des BSG vor (§
88 Abs
2 SGG ; vgl dazu etwa BSG vom 10.3.1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr 2; BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 67/93 - BSGE 75, 262 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2, juris RdNr 23). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nach dem Vorstehenden ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist der Kläger vor der Entscheidung des LSG angehört
worden (§
153 Abs
4 Satz 2
SGG).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.