Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 11/19 BH v. 09.01.2020
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Bescheidung eines Widerspruchs.
Der 1939 geborene Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland und erhält von der
Beklagten seit März 2016 laufend ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Gegen die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2018 (Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017) legte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2017 "Beschwerde" und beanstandete mit drei weiteren Schreiben vom 18., 19., und
20.12.2017, von ihm als zweite, dritte und vierte "Beschwerde" bezeichnet, die Höhe der Stromkostenpauschale sowie die Berechnung
der Miet- und Betriebskosten. Die Beklagte bewilligte hierauf höhere monatliche Stromkosten und wies den Widerspruch im Übrigen
zurück (Widerspruchsbescheid vom 6.3.2018). Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Aachen (S 19 SO 42/18).
Seine daneben eingereichte Untätigkeitsklage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, über seine zweite Beschwerde vom 18.12.2017
sei nicht gesondert entschieden worden, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 22.6.2018; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 25.4.2019). Eine Untätigkeit der Beklagten, die sämtliche Schreiben des Klägers als einheitlichen Widerspruch gewertet und hierüber
insgesamt entschieden habe, liege nicht vor.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss des LSG und die Beiordnung von Rechtsanwalt P. beantragt. Die Entscheidung der Vorinstanz sei "sehr
stark kapitalistisch und CDU-Partei verseucht".
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zum Beginn des Vorverfahrens durch Erhebung des Widerspruchs (§
83 SGG, vgl BSG vom 22.4.1970 - 12 RJ 440/68 - SozEntsch BSG 5 § 1300 Nr 18, juris RdNr 24), zur Auslegung von Rechtsbehelfen (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - FEVS 62, 298, juris RdNr 11; BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 46/88 = SozR 7815 Art 1 § 7 Nr 1, juris RdNr 20) und zum Gegenstand eines Widerspruchs (BSG vom 28.10.1965 - 8 RV 721/62 - SozR Nr 10 zu §
78 SGG) nicht. Auch zur Frage der Begründetheit einer Untätigkeitsklage liegt gefestigte Rechtsprechung des BSG vor (§
88 Abs
2 SGG ; vgl dazu etwa BSG vom 10.3.1993 - 14b/4 REg 1/ 91 - BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr 2; BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 67/93 - BSGE 75, 262 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2, juris RdNr 23). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nach dem Vorstehenden ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist der Kläger vor der Entscheidung des LSG angehört
worden (§
153 Abs
4 Satz 2
SGG).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.